Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Umgangsrecht - aber was ist, wenn der Sohn seinen Vater nicht sehen will?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Umgangsrecht - aber was ist, wenn der Sohn seinen Vater nicht sehen will?

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, vielleicht können Sie mir hier ein wenig weiterhelfen, ich versuche Ihnen mal kurz die Situation zu erklären. Ich habe mich erst vor kurzem endgültig von meinem Freund (Vater meiner Kinder) getrennt, wir wohnen aber schon seit 3 Jahren nicht mehr zusammen, er kam ca. 3 - 4 x die Woche abends für ca. 2 - 3 Stunden (in den letzten Monaten) und verbrachte eigentlich diese Zeit nur mit Fernsehgucken und Abendessen, mit den Kindern beschäftigte er sich immer weniger und war ewig nur am schimpfen wegen nichtiger Dinge (und das so laut das die Mieter im EG dies öfter hörten - wir wohnen im 2. OG). Mit den Kindern alleine war er so gut wie nie - als er vor 1 Monat für ca. 1 1/2 Stunden auf unsere Kleine (11 Monate) aufpassen sollte, hat er tief und fest auf dem Sofa geschlafen, als ich nachhause kam und die Kleine war sich in der Wohnung selbst überlassen) - dies mal als kurzer Auszug. Ich habe ihm angeboten in Zukunft 2 x die Woche zu uns zu kommen um die Kinder zu sehen und sich um die Kinder intensiv zu kümmer. Aber es scheint nicht zu funkionieren, wir haben gleich wieder gestritten, obwohl ich ihm bat, dies vor den Kindern zu vermeiden. So will er jetzt zum Jungendamt und ein Umgangsrecht für die Kinder beantragen. Als ich meinem 5-jährigen Sohn dies erklärte und ihm sagte, daß der Papa ihn dann wahrscheinlich alle 14 Tage abholt, fing er an zu weinen, er geht nicht mit dem Papa und Danah (seine kleine Schwester) soll auch nicht gehen. Alle Erklärungen nützen nichts (auch das der Papa ihn doch lieb hat und trotzallem noch sehen möchte), er blockt ab und sagt: Er geht nicht mit seinem Papa und er geht auch nicht mit aufs Jugendamt. Jetzt meine Fragen, kann mein Ex-Freund ein Umgangsrecht für jede Woche durchbekommen (ich bin der Meinung, daß alle 14 Tage für ca. 5 Stunden - im Moment - völlig ausreichen würden) und wie sieht es aus, wenn mein Sohn (er ist 5 Jahre) seine Meinung nicht ändert und nicht mit dem Papa gehen möchte? Und was meinen Sie, wie stehen meine Chancen auf alle 14 Tage für ca. 5 Stunden - natürlich vorausgesetzt, daß mein Sohn dann auch mitgeht - falls Sie das hier sagen können. Vielen lieben Dank für Ihre Antwort im voraus Sabine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe SAbine, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte (er will nicht). Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Allgemein sagt man, dass der Umgang zwischen Kind und Großeltern gefördert werden soll, weil das Kind zu seiner Oma/ Opa eine ganz besondere Art von Beziehung hat. Dies hat aber seine Grenze, wenn das gesundheitliche/ seelische Wohl in Gefahr ist. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, mein Ex-Freund hat auch gesagt, daß seine Eltern - also die Großeltern auch ein Umgangsrecht oder Besuchsrecht (ist das das Gleiche?) beantragen können. Also er hat Umgangsrecht und die Großeltern auch - geht das überhaupt? Die Großeltern haben meine Kinder höchstens 1 x im Monat gesehen und nie waren die Kinder alleine dort. Auch müßte ich die Kinder dann zu den Großeltern selbst hinbringen. Vielleicht könnten Sie mir hier schon mal Auskunft geben, da ich nicht weiß, wann wir den Termin bei JA ausmachen können. Vielen Dank Sabine


Mitglied inaktiv

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hallo sabine, genau die gleiche frage wollte ich auch stellen ,nur daß die antwort jetzt leider nichts, mit den großeltern zu tun hat, ich werd noch mal anfragen. Liebe grüße


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