Balzerseb
Liebe Frau Bader, ich mache derzeit die Ausbildung zur Psychotherapeutin und bin mit 22 Stunden in einer Klinik als Psychologin angestellt. Seit Dezember 2017 arbeite ich noch in einer ambulanten Praxis (13 Stunden), da dies im Rahmen der Ausbildung zur Psychotherapeutin verlangt wird. Das Gehalt hierfür erhalte ich quartalsweise, sodass ich meine erste Auszahlung im Februar 2018 erhielt und auf dem Steuerbescheid für das Jahr 2017 noch keine Selbstständigkeit auftaucht. Nun bin ich schwanger und für Anfang November ausgezählt. Da ich in den letzten Monaten vor der Geburt Mischeinkünfte haben werde, gehe ich davon aus, dass das Kalenderjahr 2017 für die Elterngeld-Berechnung herangezogen wird. Da ich mich in diesem Jahr noch in meinem klinischen Jahr (im Rahmen der Ausbildung) befand, war mein Einkommen geringer, was für mich schlechter wäre. Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass doch die letzten 12 Monate vor der Geburt für das Elterngeld herangezogen werden?? Dies würde für mich finanziell einen Unterschied von 500 Euro pro Monat machen... Könnte ich die begonnene Selbstständigkeit als Berufswechsel anzeigen? bzw. zählt es überhaupt als richtige Selbstständigkeit, da ich ja keine eigene Praxis habe, sondern nur im Rahmen der Ausbildung tätig bin? Gibt es sonst irgendwelche Argumente, die eine Verschiebung des Zeitraumes rechtfertigen könnten? Das wäre großartig... Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen! Viele Grüße Nadine B.
Hallo, Nein, da gibt es keine Ausnahmen. Liebe Grüße NB
Dojii
Leider nein. Das Elterngeldgesetz ist da rigoros und eindeutig formuliert. Sollten in den 12 Monaten vor der Geburt Einkünfte aus Selbstständigkeit erzielt worden sein und seien sie auch noch so klein (oder sogar ein Verlust), muss zwanghaft das letzte abgeschlossene Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, in deinem Fall also leider 2017. Das Ganze wurde auch schon mehrfach bis vor das Bundessozialgericht getragen und in allen Fällen wurde die Klage im Sinne des Elterngeldgesetzes entschieden.
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