Frage: Teilzeitstelle nach Elternzeit

Hallo, mein AG hat mir schriftlich mitgeteilt, daß ich nach meiner Elternzeit nicht in teilzeit arbeiten kann - betrieblich bedingt. Nun würde mich interessieren was das für Gründe sein können und ob dies möglich ist. Schließlich hat man ja einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Die Firma hat ca. 80 Mitarbeiter. Außerdem, stimmt es das man nach 6 Jahren Elternzeit (ich habe 2 Kinder im Abstand von 3 Jahren) dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat? Dies wurde mir heute auf dem Arbeitsamt mitgeteilt! Das finde ich furchtbar ungerecht, schließlich hatte ich ja keine Möglichkeit zu arbeiten. Vielen Dank im Voraus Kerstina

Mitglied inaktiv - 08.06.2006, 23:13



Antwort auf: Teilzeitstelle nach Elternzeit

hallo, folgendes zur info (ergänzung beachten): Für alle Erziehungszeiten vor dem 01.01.2003 gilt, dass diese Zeiten nicht versicherungspflichtig sind. Lediglich eine Fristverlängerung wird damit erwirkt. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen, muss in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage versicherungspflichtige Zeit vorliegen. Bei drei Jahren Erziehungszeit vor der Arbeitslosigkeit, wären die Anspruchsvoraussetzungen so nicht mehr erfüllt. Deshalb ist die 3 Jahres Frist um die Erziehungszeit zu verlängern. Ab dem 01.01.2003 sind die Zeiten für die Erziehung eines Kindes bis Vollendung des dritten Lebensjahres versicherungspflichtig, wenn vorher eine versicherungspflichtige Zeit oder ein Bezug einer Lohnersatzleistung des Arbeitsamtes unterbrochen wurde, d.h. eine Elternzeit dient zur Erfüllung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Damit hat nach der Eltern- oder Erziehungszeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer vor dieser Zeit mindestens 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war oder unmittelbar vorher eine Lohnersatzleistung vom Arbeitsamt bezogen hat und mindestens 360 Tage Elternzeit nach dem 31.12.2002 vorliegt. für alle antragstellungen ab dem 1.2.2006 gilt: du mußt in den letzten ZWEI jahren 360 tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. hast du unmittelbar vor der ez gearbeitet? lg

Mitglied inaktiv - 09.06.2006, 21:42



Antwort auf: Teilzeitstelle nach Elternzeit

ich war vorher nicht ganz 1 1/2 Jahre in meiner Firma. Also im Juni 2000 ging ich in Mutterschutz und danach ging das natürlich in Elternzeit über. LG

Mitglied inaktiv - 10.06.2006, 00:12



Antwort auf: Teilzeitstelle nach Elternzeit

wenn die erziehungszeit 6 jahre durchgehend war hast du anspruch auf algI, jedoch nur für die zeit die du dem arbeitsmarkt zur verfügung stehst- sprich wenn du tz-beschäftigung suchst bekommst du nur anteiliges algI. wo hast du die auskunft bekommen, dass dir kein algI zusteht? wurde dir ein arbeitspaket ausgehändigt und hast du einen termin beim arbeitsvermittler bekommen? falls du nur mit dem telefonischen service gesprochen hast wäre das ohnehin schlecht, wenn du weißt dass du in den nächsten 3 monaten arbeitslos wirst mußt du dich sogar jetzt schon persönlich melden (hab jetzt nimmer im kopf was du im 1. beitrag geschrieben hast). ich würde wegen dem noch bestehenden arbeitsverhältnis aber nicht so schnell den kopf in den sand stecken. sollte dir tz zustehen würde ich darauf beharren (www.teilzeit-info.de). lg, maike

Mitglied inaktiv - 10.06.2006, 23:04



Antwort auf: Teilzeitstelle nach Elternzeit

Vielen Dank für deine Info! Die Auskunft habe ich beim Arbeitsamt bekommen als ich mich arbeitslos melden wollte. Nun bin ich arbeitssuchend gemeldet und soll nun Ende Juni einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen (der aber lt. der Dame auf dem Arbeitsamt höchst wahrscheinlich abgelehnt wird). Einen Termin bei einem Vermittler werde ich auch bekommen. Naja mal sehen wie es weitergeht, werde aufjedenfall noch weitere Infos einholen und mal die obengenannte Seite von dir anschauen. Vielen Dank nochmal und viele Grüße Kerstina

Mitglied inaktiv - 11.06.2006, 00:32



Antwort auf: Teilzeitstelle nach Elternzeit

ich würde mir von den damen in der eingangszone der agentur nix erzählen lassen, die haben zumeist ohnehin keinen einblick in die arbeit der leistungsabteilung. den antrag bekommst du ohnehin erst wenn du die kündigung in der hand hast. aber ich würde mich vom ag erstmal nicht abschrecken lassen, die gründe die gegen tz sprechen muß er auch glaubhaft darlegen können. lg

Mitglied inaktiv - 11.06.2006, 17:27



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