_Luzia
Sehr geehrte Frau Bader, Ich strebe an, nach 3 Jahren Elternzeit in Teilzeit (möglichst geringe Stundenzahl ) zu arbeiten - wenn nötig in anderer Aufgabe, aber zu gleichen Konditionen Aus dieser Situation ergeben sich folgende allgemeine Fragen: 1. Wie funktioniert eine Umwandlung eines AT-Vertrages bei Reduzierung der Arbeitszeit? Bleibt das Anrecht auf leistungsabhängige Sonderzahlung ( z B Zielvereinbarungen) 2. Nach der Elternzeit wird mein AG auf Vollzeitarbeit bestehen und dies aus betrieblichen Gründen ablehnen. Welche Gründe sind in einem solchen Fall ausreichend? 3. Kann man eine solche Ablehnung dadurch verhindern, dass in der Elternzeit 4 - 5 Monate lang Teilzeit gearbeitet wird, da ist die Ablehnung ja nicht so einfach. 4. Wenn in der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert wird, gibt es die Möglichkeit, dies wieder "abzubrechen"? Wird vereinbart, bis zum Ende der Elternzeit die Arbeitszeit auf das Minimum zu reduzieren, gibt es dann Möglichkeiten, die Teilzeitarbeit abzubrechen, wenn z B die Eingewöhnung des Kindes nicht funktioniert? 5. Bietet der AG an in der Elternzeit Teilzeit von 12 Wochenstunden zu arbeiten, besteht dann ein Anspruch auf Entlohnung anteilig wie vor der Elternzeit? 6. Ist eine Teilzeit von 12 Std/Woche im Rahmen der "Elternteilzeit" möglich, wenn der AG zustimmt? Vielen Dank für Ihre Auskünfte freundliche Grüße Luzia
Hallo, 1. Anteilig (Zielvereinbarung muss man neu vereinbaren) 2. Wenn der vertragliche Job nicht in TZ gemacht werden kann. Z.B. aus organisatorischen Gründen. 3. Ja 4. Ja 5, Ja 6. Ja Liebe Grüße NB
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