Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeit nach dem Mutterschutz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Teilzeit nach dem Mutterschutz

Debby1980

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Ich befinde mich im Mutterschutz und möchte im Anschluss wieder 6,5h wtl arbeiten. Habe eine Festeinstlg. Habe mich für Eltgld+ entschieden, um weniger Abzüge zu haben. (Werden wohl etwa 180€ EG+ werden) Gehalt vorher 488€ netto, Gehalt ab jetzt etwa 40%davon. Bedeutet unter 450€. Bin ich weiterhin Pflichtversichert durch den Arbeitgeber, ohne Elternzeit zu nehmen, oder ist es besser während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten? Wird weiterhin in die gestl RV eingezahlt bei geringfügiger Arbeit? Weder die KV noch der Arbeitgeber konnte mir so richtig antworten. Vielen lieben Dank im voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, unter 450 € sind Sie nicht mehr pflichtversichert. Während der Elternzeit sind Sie aber weiter beitragsfrei krankenversichert. RV halten Sie nur die Kindererziehungszeiten. Liebe Grüße NB


mellomania

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es ist immer besser, während der elternzeit in teilzeit zu arbeiten, alleine schon wegen dem kündigungsschutz. problem ist auch, dass dein normaler vertrag futsch ist wenn du jetzt eine teilzeit arbeitest. du kannst dann später nicht einfach sagen, du möchtest wie vorher arbeiten. wenn du während der eltenrzeit eine teilzeit machst, ruht dein vorheriger vertrag nur und du kannst jederzeit in diesen zurück (nach der elternzeit z.b.) und wenn du wärend der elternzeit arbeitest und ein neuer mutterschutz beginnt in dieser, kannst du diese auf einen tag vor dem neuen mutterschutz vorzeitig beenden und erhälst im mutterschutz selber den AG anteil des vorherigen vertrags. machst du teilzeit ohne elternzeit, bekommst du in einem nächsten mutterschutz eben nur diesen AG anteil


Rotkehlchen

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Seit dem 1. Januar 2013 sind geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können aber auf Antrag darauf verzichten (siehe Paragraf 6 Absatz 1b SGB VI). Du musst dir hat überlegen, ob von dem wenigen Gehalt auch noch Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden sollen. Zumal du ja, wie Frau Bader schon schrieb, die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben bekommst.


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