Hufus
Hallo liebes rund-ums-Baby team, Ich bin glücklich verheiratet. Im Juli 2012 kam unser erstes Kind zur Welt, ich beantragte damals zwei Jahre Elternzeit,ging jetzt im August 13 nach einem Jahr wieder 24 Stunden arbeiten. Mein Vertrag nennt sicht "Teilzeit während Elternzeit" dieser geht bis Juli 2014. Nun habe ich gerade festgestellt, dass ich erneut schwanger bin, der errechnete Geburtstermin ist auch wieder Juli 2014. Es entstehen jetzt einige Fragen: 1. steht mir aus der ersten Schwangerschaft noch das dritte Jahr Elternzeit zu? Wenn ja, wann kann ich das nehmen? 2. wie verhält sich mein Arbeitsvertrag, wenn ich ja während der Elternzeit (Juni) in Mutterschutz gehe? 3. beziehe ich das nächste MuSchugeld/Elterngeld berechnet auf dem damaligen Vollzeitgehalt, oder auf das jetzige Teilzeitgehalt? 4. was ist dieses Geschwistergeld? Steht mir das zu? Fragen über Fragen. Leider ist eine Schwangerschaft wenn es fianziell eng wird eine sehr berechnende Angelegenheit. Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen! Mit freundlichen Grüßen
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
SumSum076
1) Ja, aber du musst es dir übertragen lassen. (Antrag auf Übertragung von 12 Monaten Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus). Hast du die Zustimmung, kannst du diese EZ bis zur Vollendung des achten Lebensjahres deines ersten Kindes nehmen. 2) Der lebt ganz normal wieder auf. Und du gehst ganz normal wieder in den Mutterschutz mit dem Mutterschaftsgeld aus dem Vollzeitjob. (Wenn der MuSchu vor dem Elternzeitende losgeht, kannst du die EZ vorzeitig beenden. Such hier mal danach) 3) Das MuSchu-Geld bekommst du ab Ende der Elternzeit für deinen Vollzeitjob. Das Elterngeld berechnet sich aus dem Teilzeiteinkommen (Einkommen vor der Geburt/MuSchu). 4) Geschwisterbonus gibt es in Höhe von 10% vom Elterngeld (min 75 Euro) bis Juni 2015. Gruß Sabine
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