Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeit in elternzeit und schwanger

Frage: Teilzeit in elternzeit und schwanger

Eva_adam89

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Hallo Frau Bader, Stimmt es, dass ich mind 2 Monate teilzeit in elternzeit vor einer erneuten Schwangerschaft (zu 99% mit beschäftigungsverbot) arbeiten muss, um alle Rechte und Ansprüche wie in der 1. Schwangerschaft zu haben? Bzw wie würde es sich verhalten, wenn ich nach teilzeit in elternzeit seit 1.9. arbeite und innerhalb der ersten 3 Monate Tätigkeit eine weitere Schwangerschaft melde? Vielen Dank für Ihre hilfe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, von welchen Rechten und Ansprüchen sprechen Sie denn? Ein Beschäftigungsverbot spielt nur eine Rolle, wenn sie in der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Ansonsten erst nach der Elternzeit. es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Ani123

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Wann ist denn das 1.Kind geboren? Davon ist auszugehen wie das RG berechnet wird. Nehmen wir an, ihr 1.Kind ist am 30.06.2019 geboren. Sie haben ihre Arbeit am 1.09. TZ in EZ aufgenommen. Am 1.11. teilen sie mit, dass sie schwanger sind. Ihr AG stellt das BV aus. Zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden sie den TZ in EZ Vertrag, so dass ab da an wieder der alte, vermutlich VZ Vertrag, greift. Somit bekommen sie Mutterschaftsgeld aus VZ. BV gibt es in der Höhe wie sie arbeiten würden. Das wäre TZ. Nehmen wir an, der Mutterschutz beginnt am 15.04. (als fiktives Datum). Für das EG wird die Zeit vom 1.09.20-14.04.21 herangezogen mit TZ-Gehalt. Das sind 7,5 Monate. Die übrigen 4,5 Monate werden von vor der Geburt und Mutterschutz des 1.Kindes genommen. Das wäre von 1.01.19-14.05.19 mit VZ-Gehalt. Hinzu kommen 10% vom EG als Geschwisterbonus. Sollte das 1.Kind eher geboren sein fallen Monate mit 0€ rein. Alles was ab dem 15.Monat ist wird mit 0€ einberechnet, insofern da keine Arbeit nachgegangen wird. Sollte der neue Mutterschutz vor dem 15.04.21 beginnen, so fließen noch mehrere Tage von vor der Geburt des 1.Kindes hinzu. Das würde das EG erhöhen. Bedenken Sie, dass es nicht zwingend zum BV kommen muss, insofern der AG ihnen eine Arbeit nach Mutterschutzlinien anbieten kann. Dann müssen sie die Arbeit wahrnehmen, auch wenn es vielleicht Briefe einkuveren ist.


mellomania

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wer sagt denn sowas? was wäre das ziel? verstehe das ehrlich gesagt nicht. man bekommt das, was man arbeitet, bezahlt. wenn du ein bv ehalten solltest, erhälst du das was vereinbart war, bezahlt. auch wenn du keinen tag gearbeitet hast und ein bv sofort greift. aber deine aussage kann ich nicht einordnen. wo hast du die her und in welchem zusammenhang?


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