Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Steuerklassenrückwechsel um Stkl. 3 für Beide zu erhalten

Frage: Steuerklassenrückwechsel um Stkl. 3 für Beide zu erhalten

Krokusl

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Hallo Frau Bader, wir erwarten Mitte Juni unser 3. Kind. Mutterschutz wird ab dem 02.05.2019 beginnen. Seit 11/2018 haben wir die Steuerklassen in 3 Frau u. 5 Mann gewechselt um höheres Elterngeld für meine Frau zu erhalten. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld meiner Frau ist somit Mai 18 bis April 19 -> für 6 Monate hat sie dann die Stkl. 3 (Nov. 18 - April 19). Ich möchte auch für zwei Partnermonate Elterngeld beantragen. Der Bemessungszeitraum meines Elterngeldes wird Juni 18 bis Mai 19 sein. Wenn ich bereits ab Mai 19 in die Steuerklasse 3 zurück wechsle habe auch ich im Bemessungszeitraum für meine EG-Berechnung 6 Monate mit der günstigeren Steuerklasse 3 (Juni bis Oktober 18 u. Mai 19). Ist die gedachte Vorgehensweise möglich, um Elterngeld auf Basis der Stkl. 3 für Beide zu erhalten oder wirkt sich ein Rückwechsel im Mai negativ aus? Vielen Dank für Ihre Antwort Mit freundlichen Grüßen Mario


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, etwas verwirrend. Bemessungszeitraum sind die letzten 12 Mo vor der Geburt. Monaste mit MG u EG bis zum 14 LM des vorherigen Kindes werden ausgeklammert. Ihre Frau muss dann mind 7 Mo die LSTklasse haben, damit sie anerkannt wird. Parallel 3 geht nicht. 3-5 o 4-4 Liebe Grüße NB


Felica

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3 für beide geht nicht. Es geht für Verheiratete nur 3/5 oder beide in die 4. Davon ab habt ihr beide den gleichen Bemessungszeitraum für das EG, nämlich die 12 Monate vor Geburt, plus evtl Mutterschutz. Wann dann nach Geburt EG bezogen wird ist egal, weil wie gesagt Bemessungszeitraum immer vor Geburt, nicht vor Bezug. Was man auch nicht vergessen darf, wenn man EG bezieht muss man eine Steuererklärung machen. Verheiratet werdet ihr beide zusammen veranlagt, da gleicht sich die Steuerlast wieder aus. Wenn einer von beiden 5 hat, erhöht sich die Gefahr das man bei der Steuererklärung dann nachträglich ans Finanzamt zahlen darf.


Krokusl

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Hallo, mir ist Bewusst, dass nicht Beide gleichzeitig die Steuerklasse 3 wählen könnnen. Aufgrund der Ausklammerung des Zeitraumes für Mutterschutzgeldbezug der Frau werden jedoch verschiedene Bemessungszeiträume für Mann und Frau zu Grunde gelegt werden. Durch Steuerklassenwechsel und -rückwechsel kann es dazu kommen, dass in den verschiedenen Bemessungszeiträumen für Mann und Frau jeweils 6 Monate Steuerklasse 5 und 6 Monate mit Steuerklasse 3 vorhanden sind. Wobei bei Beiden der letzte Monat des Bemessungszeitraumes der Gehaltsnachweis die Steuerklasse 3 ausweist (Frau: Monat April , Mann: Monat Mai). Nach meiner Recherche wird bei vorhandensein im Bemessungszeitraum von 6 Monate Stkl. 5 u. 6 Monate Stkl. 3 die zuletzt gültige Stkl. für die EG-Berechnung herangezogen. Von daher meine Frage, ob diese Vorgehensweise möglich ist und ob sich ein Steuerklassenrückwechsel ab Mai Negativ für meine Frau auswirkt. VG Mario


Mitglied inaktiv

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Nein nutzt doch nix. Ihr habt doch den gleichen Bemessungszeitraum vor Geburt. Deine Frau muss 7 Monate die gleiche Steuerklasse haben. S. Ausführungen Frau Bader


Dojii

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Wer auch immer dieses Märchen von mind. 7 Monaten dieselbe Steuerklasse in die Welt gesetzt hat, sollte sofort bestraft werden. Das ist schlichtweg FALSCH. Es ist tatsächlich so, wie der Fragesteller sagt, bei Gleichstand (bspw. 6/6 Monate) gilt die Steuerklasse, die auf der LETZTEN zugrunde gelegten Abrechnung steht. So steht es auch 1:1 in den Richtlinien zum Elterngeld unter Punkt 2e.1.1.3.2 Fälle wechselnder Steuerklasse, ggf. i.V.m. dem Faktor nach § 39f EStG, im Beispiel 3.


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