k_sh
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe im Januar 2019 mein drittes Kind bekommen. Da ich 2018 noch in der Elternzeit für mein zweites Kind war und es in meinem Betrieb für Unruhe gesorgt hätte, wenn ich für ein paar Monate komme, habe ich mit meinem Chef vereinbart, dass ich freiberuflich ein paar Projekte abarbeiten kann. Somit wurde das Elterngeld wegen einer Mischeinkunft berechnet - was sich als großer Vorteil erwiesen hat. Nun habe ich den Steuerbescheid für 2018 bekommen und meine Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit (ca. 4500€) wurden unter "sonstige Einkünfte" aufgeführt. Ist das nicht ein Problem für die Elterngeldstelle? - ich habe bereits mit dem Finanzamt besprochen ggf. den Bescheid ändern zu lassen...auf "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit"...was aber auch einen erheblichen Aufwand für mich bedeutet. Ist das notwenig, oder bedeuten "sonstige Einkünfte" auch, dass man nach Mischeinkuft berechnet wird? Herzlichen Dank für Ihre Antwort!!!!
Hallo, das Einkommenssteuergesetz gliedert in § 2 die Einkunftsarten. Selbständige Tätigkeit fällt unter gem §§ 2 iVm 18 EStG, sonstige Einkünfte sind Renten iSv §§ 2 iVm 22 EStG. Das sollte geändert werden. Liebe Grüße NB
Dojii
Ja, das ist tatsächlich ein großes Problem und du solltest das dringend ändern lassen, sonst muss die Elterngeldstelle dich als "normale" Angestellte neu berechnen. Das BEEG bezieht nur Einkünfte aus §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG in die Berechnung mit ein. Dein Einkommen wurde aber als sonstige Einkünfte nach Nr. 7 eingestuft. Das wäre beim Elterngeld komplett zu ignorieren - was ohne Ausnahme oder Sonderregel eben zur Neuberechnung führen muss.
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