Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Guten Tag Frau Bader, folgender Sachverhalt: Vor meiner Elternzeit war ich mit 75% Stellenumfang als Leitung einer vollstationären Wohngruppe für Jugendliche tätig. Ich habe nächste Woche ein Mitarbeitergespräch und möchte wissen, wie der gesetzliche Rahmen aussieht in dem ich mich nun bewege. Meine Wünsche: 1.Ich möchte nach meiner 14 monatigen Elternzeit (ab September 2019) auf 20-30% reduzieren, dass wäre also ein Mini - oder ein Midijob (8-16h wöchentlich). 2. Ich möchte den Bereich wechseln: Vom vollstationären zum ambulanten Bereich Nun die Fakten: 1.Ich möchte keine weitere Elternzeit dafür verwenden, eine "Brückenteilzeit" benötige ich auch nicht - da ich zukünfitig nicht mehr als 8-16h wöchentlich arbeiten kann/möchte. 2.Ich kann nicht mehr im vollstationären Bereich arbeiten, da dies bedeuten würde ich müsste regelmäßig Spät und Nachtdienste übernehmen. Spätdienste gehen bei uns bis 23/24h und Nachtdienste von 19-7h -> Ich stille noch und habe für den Abend und die Nacht keine adäquate Betreuungsmöglichkeit. Meinem Arbeitgeber habe ich bereits meine Wünsche angekündigt, dieser hat mir zu verstehen gegeben, dass sie mich mit 75% im vollstationären Bereich wieder eingeplant haben (wie bereits vor meiner Elternzeit). Nun meine Fragen an Sie: 1. Habe ich bzw mein Kind in irgendeiner Form einen gesetzlichen Schutz vor den Spät bzw. Nachtdienste (wie damals in der Schwangerschaft)? 2. Habe ich einen Anspruch darauf meine bisherige Teilzeitbeschäftigung noch weiter zu reduzieren - sozusagen auf ein Minimum? Herzlichen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antwort. Beste Grüße Dori

von Dori Montessori am 23.04.2019, 17:10



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Hallo, bitte die HInweise lesen und allgemeiner fragen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.04.2019



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Du hast keinen Schutz. Den auf den verzichtest du ja extra. Sonst würdest du die TZ auf die EZ beschränken. Das ist der erste Punkt. Dein AG kann dich also problemlos am ersten Arbeitstag kündigen. Also doofe Idee welche du da planst. Einen Anspruch darauf keine Spät- oder Nachtschichten zu machen hast du ebenso nicht. Außer du stillst noch, kannst das nachweisen, dann fällt die Nachtschicht weg. Aber nur solange dann. Ganz blöde wenn dann nicht mal mehr Kündigungsschutz weil Verzicht auf Elternzeit. Das Minimum ist eigentlich bei 15-30 Stunden die Woche, weiter muss ein AG also eh nicht runter gehen. Wenn du mal reduziert hast, egal wie weit runter, muss er auch nicht wieder erhöhen. Wenn weniger wie 15 Mitarbeiter hast du gar keinen Anspruch auf TZ. Du hast weniger wie 2 Jahre EZ eingereicht, also muss dein AG dir auch keine Verlängerung der EZ bewilligen. Deine Ausgansposition ist im ganzen also denkbar schlecht in meinen Augen. Vor allen wenn man sich die Rosinen rauspicken will. Wenn ihr euch nicht einigt, wirst du im schlechtesten Fall kündigen müssen. Oder dein AG macht es am ersten Arbeitstag. Ich würde versuchen die EZ sehr wohl zu verlängern. Nach dieser kannst du immer noch dauerhaft runter gehen. Aber solange hast du eben Kündigungsschutz.

von Felica am 23.04.2019, 20:12



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Hallo Felicia, danke für deinen Kommentar. Ich würde es schön finden wenn du einen etwas weniger angreifenden Ton finden könntest. Ich habe schließlich Frau Bader geschrieben und nicht dich um Auskunft gebeten. Deine Antwort beantwortet leider nicht meine Fragen und sorgt stattdessen für Verwirrung... Jedenfalls ein paar Ergänzungen zu deinem Kommentar: 1.Wie ich geschrieben habe, ja ich stille noch. 2. Ich picke keine Rosinen. Es ist völlig klar, dass 3er Schichtdienst mit Baby bzw Kleinkind kaum zu managen ist und ich versuche eine bessere Lösung für uns zu finden. 3. Es hat seine Gründe weshalb ich 14 Monate Elternzeit genommen habe und das soll und ist hier auch nicht das Thema. Es sei denn, die Verlängerung meiner Elternzeit ist tatsächlich DIE Antwort auf meine Fragen. 4. Weshalb sollte mich mein Arbeitgeber am 1. Tag nach meiner Elternzeit kündigen? Warum sollte ich das befürchten? Viele Grüße

von Dori Montessori am 23.04.2019, 21:36



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Ich fand die Antwort von Felicia sehr sachlich. 1. Wenn du noch stillst, benötigst du ein ärztliches Attest darüber und damit kann der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Zeiten ( Nachtschicht) aussprechen. Allerdings im Rahmen deiner75% , wenn der Arbeitgeber dir keine Teilzeitbeschäftigung gibt. Und du musst aufpassen, dass dies bei einem so großen Kind von 14 Monaten dein Arbeitgeber dir das dann nicht doch negativ auslegt und dich nach der Schutzzeit kündigt, weil er dich so schnell wie möglich loswerden möchte, bevor du noch weitere Kinder bekommst und der Arbeitgeber dadurch Arbeit hat. 2. Es ist deine Privatsache, dass du nicht im drei-Schicht-System arbeiten möchtest, und da ich selber aus dem Bereich komme, kenne ich genug Mütter und Väter mit Babies und Kleinkindern, die in Schichten arbeiten. Es ist keineswegs selbstverständlich oder logisch, dass du die Schichten nicht mehr möchtest. Wenn du einen 75% Vertrag hast, MUSST du NACH der Elternzeit den Vertrag auch wieder erfüllen. Es gibt NACH der Elternzeit keinen besonderen Schutz oder Privilegien mehr. Kannst du den Vertrag nicht mehr erfüllen und dein Arbeitgeber möchte dir nicht entgegen kommen, musst DU kündigen. 3. Ja, eine längere Elternzeit wäre vorteilhaft gewesen, dann könntest du zumindest in den ersten drei Lebensjahren auf mindestens 15 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Da du das aber nicht direkt beantragt hast, bist du auch auf den guten Willen deines Arbeitgebers angewiesen ; vielleicht ermöglicht er dir das, auch wenn er nicht dazu gesetzlich verpflichtet ist. 4. Wenn du deinen 75% Vertrag nicht erfüllen kannst und deiner Arbeit nicht nachkommst, kann dir der Arbeitgeber kündigen. Eigentlich müsstest du aber selber kündigen, sobald du weißt, dass du den Vertrag nicht erfüllen kannst und dein Arbeitgeber von dir nur die Erfüllung deiner 75%Stelle im Außendienst wünscht.

von 3wildehühner am 24.04.2019, 00:12



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Dein Denkfehler ist schlicht und einfach das du meinst in der EZ darf man nicht arbeiten. Das ist aber eben falsch. Deshalb ja, EZ wäre die Antwort auf deine Frage gewesen. Aber da dir meine Antwort ja nicht so gefällt, entspreche ich jetzt deinem Wunsch und halte mich raus.

von Felica am 24.04.2019, 09:12



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Felica, also wirklich - was soll das denn hier?! Ich habe überhaupt keinen Denkfehler gemacht, ich weiß sehr wohl Bescheid wie man die Elternzeit nutzen kann. Hier geht es überhaupt nicht um meine Elternzeit. Ich habe sie so genommen, wie es eben mir persönlich passt und was ich mit meiner Elternzeit vor habe, muss ich doch nicht weiter ausführen. Ich möchte einfach nur wissen, ob ich einen Anspruch darauf habe meine Teilzeitbeschäftigung noch weiter zu reduzieren. Baby hin und oder her. Unabhängig von der Elternzeit. Die Frage nach den besonderen Schutz in der Stillzeit hat sich auf den Schichtdienst bezogen. Und das habe ich jetzt auch so herausgefunden. Diesen Schutz gibt es und ist durch das Mutterschutzgesetz geregelt - unabhängig von Elternzeit. So etwas merkwürdiges... ich schreibe hier extra ins Expertenforum und kriege hier total unsachliche Rückmeldungen und werde für irgendwelche Dinge angegriffen, die dich zum einem nichts angehen und die hier nichts mit dem Sachverhalt zu tun haben. Danke, dass du dich nicht mehr weiter in die Diskussion einbringen wirst.

von Dori Montessori am 24.04.2019, 10:01



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

"Ich möchte nach meiner 14 monatigen Elternzeit (ab September 2019) auf 20-30% reduzieren, dass wäre also ein Mini - oder ein Midijob (8-16h wöchentlich). eine "Brückenteilzeit" benötige ich auch nicht - da ich zukünftig nicht mehr als 8-16h wöchentlich arbeiten kann/möchte." Natürlich benötigst du einen TZ-Antrag (oder auch Brücken-TZ) - schließlich willst du ja deine Arbeitszeit weiter reduzieren. Es wurde dir ja bereits sachlich geantwortet - dann antworte ich jetzt mal etwas unsachlicher: deine Frage und auch Antwort an andere User liest sich so, als wenn du meinst, dein AG müsste automatisch nach deiner Pfeife tanzen, weil du ja jetzt ein Kind hast. Grundsätzlich ist es so: nach der EZ bist DU verpflichtet, deinem bisherigen Vertrag wieder nachzukommen. Kannst oder willst du das nicht, bietet der Staat dir verschiedene Möglichkeiten, dein Arbeits- und Familienleben besser auf deine Wünsche abzustimmen, um nicht sofort selbst kündigen zu müssen. Stillen: per Attest nachweisen und dann kannst du eben die gesetzlich festgelegten Vorteile/Erleichterungen nutzen wie zB keine Nachtschichten. Weniger Arbeitsstunden: Antrag auf TZ stellen - entweder einfach (dann hast du aber kein Anrecht auf Erhöhung nach zB 1 Jahr) oder als Brücken-TZ. Dann legst du einen bestimmten Zeitraum fest, innerhalb dessen du weniger arbeitest mit Anrecht darauf, nach dieser Zeit wieder auf 75% zurück zu gehen. Der AG kann dem aber aus betrieblichen/organisatorischen Gründen widersprechen. Dies muss er auf Nachfrage gut begründen können. Kann er das, musst du selber kündigen, da du deinen Vertrag nicht mehr erfüllen kannst. Und da kommt die Verlängerung der EZ ins Spiel: lehnt der AG die TZ innerhalb der EZ ab, kannst du während dieser bei einem anderen AG arbeiten. Da du nur 1 Jahr beantrag hast, muss der AG einer Verlängerung jetzt zustimmen. Allerdings muss die Mindeststundenzahl dann 15/Woche sein. Ich verstehe also nicht wirklich, warum du meinst, du bräuchtest keine Brücken-TZ oder TZ. Denn genau das ist es ja, was du möchtest. Tatsächlich hast du doch bereits mit deinem AG darüber gesprochen. Du musst das nun einfach nur schriftlich einreichen. Auch als Mutter unterliegst du den arbeitsrechtlichen Bestimmungen/Vorschriften - und die besagen nun mal, das gewünschte Veränderungen des geltenden Arbeitsvertrages schriftlich einzureichen sind. Das dient beiden Seiten als Absicherung - so kann hinterher keiner sagen, er hätte das anders verstanden oder behaupten, das wäre so aber nie besprochen worden. Mach es also nicht komplizierter als es ist. Formuliere deinen bisher mündlichen Antrag nochmal schriftlich und gut is. Aktuell hat der AG das Recht auf seiner Seite: ihm liegt nichts Schriftliches vor und daher ist es momentan so, das du nach Ender der EZ deinen Vertrag zu erfüllen hast.

von cube am 24.04.2019, 10:02



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Puuuuh. Also, dass man so vieles in meine Frage hineinlesen bzw deuten kann, hätte ich nicht gedacht. Ich habe gar kein Interesse mehr an meiner alten Stelle mit 75%. Ich möchte einfach in Zukunft nur mit 20/30% beschäftigt sein, für viele weitere Jahre - über meine Elternzeit hinaus! Ich habe früher in Vollzeit gearbeitet und mit den Jahren immer ein bisschen reduziert...das war bisher nie ein Problem. Jetzt mit Kind möchte ich einfach dauerhaft nur 20/30% arbeiten. Unabhängig von Elternzeit. Jetzt scheint es für meinen Arbeitgeber ein Problem zu sein (warum kann ich mir schon denken, danach habe ich aber auch nicht gefragt). Ich möchte wie gesagt einfach wissen ob ich ein "Recht auf weitere Teilzeit " habe. Aber es ist jetzt in Ordnung, danke für eure Rückmeldungen und Bemühungen. Ich möchte gerne die Experten-Antwort hören.

von Dori Montessori am 24.04.2019, 10:15



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

aber du musst ihn schriftlich als offiziellen Antrag auf TZ bei deinem AG fristgerecht einreichen. Jeder AN hat grundsätzlich ein Recht auf TZ und kann einen entsprechenden Antrag stellen. Aber der AG kann dies auch ablehnen. Aus betrieblichen und/oder organisatorischen Gründen, die er auf Nachfrage auch darlegen muss. Ein Gespräch mit dem AG vorab ist gut, entbindet dich als Arbeitnehmer aber nicht von der Pflicht, eine Änderung deines aktuell geltenden Vertrages schriftlich! einzureichen. Und damit sind wir wieder beim Thema "ich brauche aber keine TZ" - doch, genau die brauchst du für das, was dir als Work-Life-Balance vorschwebt. Also hör doch bitte auf, hier User, die dir sachlich und korrekt antworten, zu anzupampen. Frau Bader wird dir auch nicht anderes antworten und tatsächlich kannst du das sogar selbst ganz einfach googeln.

von cube am 24.04.2019, 10:20



Antwort auf: Stellenumfang nach Elternzeit reduzieren

Der AG muss auch nicht auf deine Wünsche bzgl. bestimmter Arbeitszeitenverteilung eingehen. Er ist zwar angehalten, familienfreundlich zu entscheiden. Er muss es aber nicht zu Lasten allgemeiner Arbeitsabläufe. Also kannst du TZ beantragen, du kannst auch deine Wünsche bzgl. Schichten angeben - der Ag kann dann aber der Tz zustimmen, die Wunscharbeitszeiten aber ablehnen. Und dann wärest du wieder diejenige, die selbst kündigen muss. Und ja, der Ag kann dir nach Ende der EZ natürlich auch seinerseits kündigen. Du unterliegst außerhalb der EZ eben nicht mehr dem besonderen Kündigungsschutz. Bzgl. deiner EZ - natürlich kannst du die einreichen wie du willst. zB nur 1 Jahr. Aber danach hast du eben keinen besonderen Schutz mehr und insofern macht es schon Sinn, EZ vorsorglich lieber länger als vermeintlich benötigt einzureichen. Insbesondere wenn man in einem Berufsfeld arbeitet, dass grundsätzlich durch Schichtarbeit zB nicht so familienfreundlich ist. Eine lange EZ verschafft dir einfach mehr Spielraum, dich zB neu zu orientieren oder entsprechende Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen, um deinem Vertrag wieder nachkommen zu können. Der Hinweis darauf war also nur nett gemeint und ganz sicher nicht dazu gedacht, dir deine private Planung vorschreiben zu wollen.

von cube am 24.04.2019, 10:41



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