UliSchnulli Watzke
Das Kind ist 6 Wochen alt, der Kindsvater hat nun bereits 7 Kinderkrankentage angemeldet, obwohl die Kindsmutter in Elternzeit ist. Ist das so rechtens? Die Frau ist m.E. in Elternzeit um sich um das Kind kümmern zu können.
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Wenn ein Elternteil in der Lage ist, das Kind zu betreuen, dann kann der andere Elternteil nicht Kinderkranktage nehmen. Bei einem 6 Wochen alten Säugling ist die Mutter noch in der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist. Ich denke, es ist nicht recht, wenn der Mann da noch Kinderkranktage nimmt.
sterntaler82
Naja die Mutter ist noch im Mutter Schutz, vielleicht ist sie selber gesundheitlich nicht in der Lage sich ums kind zu kümmern ??? Ich konnte mich nach meiner letzten Geburt sechs Wochen nicht schmerzfrei bewegen, um ein schreikind hätte ich mich nicht.kümmern können, oder ein reflux kind.
Mitglied inaktiv
Dann braucht er aber eine ärztliche Bescheinigung, dass die Mutter sich nicht um das Kind kümmern kann, sonst ist davon auszugehen, dass die Mutter daheim ist und sich gefälligst auch ums Kind kümmern sollte, wenn das krank ist. Mich wundert mehr die Formulierung der Frage, denn es handelt sich offenbar weder um den Kindsvater noch die Kindsmutter, sondern eine dritte Person, der es nicht passt, wenn der Vater die Kindkranktage durchbekommt. LG Lilly
sterntaler82
Naja wenn auch das kind krank ist? Die Formulierung finde ich aber auch komisch
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