Guten Tag, mein Sohn ist am 20.08.2018 geboren worden. Ich plane eine weitere Schwangerschaft im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Diese wird etwa im März 2019 stattfinden. Die jetzige Elternzeit geht noch bis 20.8.19.
Frage 1: Befinde ich mich im, sofern eine zweite Schwangerschaft bestätigt ist, im Status der Elternzeit mit Elterngeld für den ersten Sohn oder im Status eines Beschäftigungsverbotes mit Gehaltszahlung in der zweiten Schwangerschaft?
Frage 2: Ich habe bereits einen Kindergartenplatz ab dem 20.8.19 für meinen Sohn. Habe ich weiterhin einen Anspruch auf diesen Platz und mit wie viel Betreuungszeit? Ich möchte meinen Sohn gern in die Kita geben, damit er auch frühzeitig mit anderen Kindern in Kontakt kommt und gutes soziales Verhalten erlernt.
Frage 3: Wie berechnet sich das Elterngeld bei einem zweiten Kind, sofern dies, wie jetzt geplant, dann etwa Dezember 2019 / Januar 2020 zur Welt kommt, und ich zwischenzeitlich nicht mehr gearbeitet habe, es werden ja die letzten 12 Verdienstmonate zur Berechnung heran gezogen, entspricht das dann der Berechnung wie beim meinem ersten Sohn?
Ich bedanke mich für die Antworten im Voraus, mit freundlichen Grüßen, Ernstborstel :-)
von
Ernstborstel
am 12.12.2018, 16:35
Antwort auf:
Schwangerschaft während Elternzeit
Hallo,
1. Elternzeit. BV ist unrelevant
2. Ab dem 1. Geburtstag nach Bedarf, mind. bis Mittags. Der Bedarf richtet sich nah dem Arbeitsumfang.
3. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.12.2018
Antwort auf:
Schwangerschaft während Elternzeit
wenn der mutterschutz während der laufenden elternzeit beginnt, kannst du diese auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden um den vollen AG anteil in der mutterschutzfrist zu erhalten.
was meinst du mit beschäftigungsverbot? ohne arbeit kein bv. wenn du in der reinen elternzeit bist kannst du doch kein bv bekommen. oder meinst du das bv was den mutterschutz an sich bedeutet?
in wiefern nicht mehr gearbeitet zu frage 3? du musst doch nach einem jahr arbeiten, hast du doch so angemeldet. ein jahr elternzeit danach arbeit. du kannst die eltenrzeit nicht verlängern ohne zustimmung des AG. da du dich auf die ersten beiden jahre festgelegt hast..verstehe ich jetzt nicht so ganz...was du meinst
von
mellomania
am 12.12.2018, 19:44
Antwort auf:
Schwangerschaft während Elternzeit
1. Nein, du bist in EZ und bist gleichzeitig schwanger. Und zwar solange wie deine EZ läuft, also bis zum 20.08.2019. Bei Befruchtung frühstens im März, endet deine EZ ja lange bevor der neue Mutterschutz beginnt. Ein BV würde, wenn denn dann überhaupt, innerhalb der EZ nur dann greifen wenn du in dieser auch arbeiten würdest und dann eben über diese TZ-Vereinbarung. Oder wenn deine EZ ausgelaufen ist, wieder über deinen eigentlichen Vertrag. Solange du dich in EZ daheim befindest kann es aber kein BV geben. Warum sollte der Status deiner Schwangerschaft daran was ändern?
2. wenn du den Kindergartenplatz erst ab dem 20.08.19 hast, hast du ein Problem. oder wer übernimmt die Eingewöhnung? Du musst ab dem 20.08.2019 wieder so arbeiten wie es in deinem Vertrag steht. kannst Du das nicht, musst du versuchen deine EZ zu verlängern. Dafür benötigst du aber die Zustimmung deines AG, der diese, da du weniger wie 2 Jahre gemeldet hast, verweigern kann. Oder eben kündigen. Klar hast du einen Anspruch auf den Platz. Über wie viele Stunden hängt davon ab über wie viele Stunden du den benötigst. Mindestens aber über eine Halbtagesplatz.
3. Wie du schriebst, nach dem was du in den 12 Monaten vorher verdient hast. Wobei bis zu 14 Monate EG ausgeklammert werden. da du scheinbar nur Basis-Eg beziehst, werden es nicht mehr wie 12 Monate sein die ausgeklammert werden, plus die Mutterschutztzeiten. Anders gesagt, jeden Monat den du nach dem ersten Geburtstag deines Kindes nicht arbeitetest, wird mit 0 € berechnet für das neue EG. Solltest du ein BV bekommen, was wie gesagt unsicher ist, würde das mit berechnet werden. dafür musst du aber weit strengere Grundlagen erfüllen wie beim ersten Kind. Eines davon ist das du auch eine abdeckende Kinderbetreuung nachweisen musst, sonst zählst du als nicht arbeitsfähig was ein BV unmöglich macht.
von
Felica
am 12.12.2018, 20:19