Guten Tag Frau Bader,
ich hätte eine Frage, wie das rechtlich aussehen würde, wenn ich während der Elternzeit erneut schwanger werden würde. Berufsbedingt bekomme ich ein sofortiges Beschäftigungsverbot. Würde dies dann heißen, dass ich nach der Elternzeit sofort ins Beschäftigungsverbot kommen würde und somit wieder mein ursprüngliches Gehalt bekommen würde? Und das Elterngeld würde sich dann auch hieraus errechnen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Nadja
von
Lunaaaa1234
am 20.05.2019, 10:25
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit
Hallo,
genau, ab dem ersten Tag nach der EZ bekommen Sie im Falles eines BVs den Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden.
Das EG berechnet sich nachd em Lohn der letzten 12 Mo ohne Monate mit MG und EG (vom ersten Kind).
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.05.2019
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit
Solange du in Elternzeit bist und vor Ende dieser entbindest, bekommst du kein Gehalt.
Ist der Entbindungstermin später, bekommst du das Gehalt wie vereinbart.
Mitglied inaktiv - 20.05.2019, 10:53
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit
Nein, nicht ganz so einfach. Es gibt kein 100% sichere BV mehr, selbst dann wenn es das bisher bei dir im Job gab. Seit 2018 muss jeder AG erst prüfen ob er nicht doch einen geeigneten Arbeitsplatz hat. Davon ab müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die wichtigste, du musst eine Kinderbetreuung haben die den Umfang abdeckt in dem du planst zu arbeiten. Und du musst gesundheitlich arbeitsfähig sein. Nur wer theoretisch von einem tag auf den nächsten arbeiten könnte, hat auch Anspruch auf ein BV. Das sind die wichtigsten Dinge.
Aber ja, solltest du ein BV bekommen, dann kann das auch ab dem Tag wo du wieder arbeiten müsstest, voll greifen. Auch dann wenn du vorher nicht gearbeitet hast. Nur vorher eben nicht. Wie hoch dann das Gehalt ist was du bekommst, hängt davon ab was du mit dem AG vereinbart hast in welchem Umfang du nach der EZ wieder kommst.
Die Höhe des neuen EG berechnet sich im Grunde genommen wie beim ersten Kind. Du musst nachweisen welches Einkommen du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug hattest. Ausgeklammert wird dabei aber nicht die Länge der EZ, sondern nur für längstens 14 Monate Elterngeld und die Zeiten des Mutterschutzes. Hattest du darüber hinaus in der EZ kein Einkommen, weil du nicht innerhalb dieser in TZ gearbeitet hast, werden die Monate mit 0 € berechnet. Ab Ende der EZ würde dann wieder das Gehalt mit berücksichtigt werden. Solltest du mehr wie 14 Monate EZ gehabt haben, hättest du also auf jeden Fall Nullrunden beim neuen EG, was dessen Höhe mindert. Im schlechtesten Fall gibt es dann nur 300 € Mindestsatz. Je nachdem wie lange EZ würde ich dir also raten, wenn du das gleiche EG haben willst wie beim älteren Kind, erst wieder einige Monate in VZ zu arbeiten bevor du eine weitere Schwangerschaft angehst.
von
Felica
am 20.05.2019, 10:56