Frauli
Hallo, ich hätte mal eine Frage. Ich habe für mein 1. Kind 2Jahre Elternzeit beantragt, welche jetzt Anfang Januar endet. Jetzt bin ich erneut schwanger (8. Woche). Muss ich das meinem Arbeitgeber sofort mitteilen? Ich würde ja wieder wie in der ersten Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot fallen - aber wann??? vor Ende der Elternzeit oder im Anschluss daran? Muss ich das meinem AG dann ab der 10/12. Woche sagen?...das wäre ja noch vor Januar. Ich hoffe die Frage ist verständlich.... bei wem kann ich mich diesbezüglich informieren oder worauf kann ich mich berufen, wenn ich meinem AG informiere. Hoffe Sie können mir diese Frage beantworten.Danke!
Hallo, 1. Lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SchwS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft), auch wenn sie in Elternzeit ist. Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des Schwangerschaft datumsmäßig vermerkt ist. Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen. Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter in Elternzeit mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet. Ob man bei einem Vorstellungsgespräch Mitteilung von einer SS machen muss, hängt von der Art der Arbeit ab. Wenn man vom ersten Tag an nicht arbeiten kann (Chemiefabrik), muss man es sagen, bei einem Beruf wie Sekretärin hingegen nicht. Wenn man eine Kündigung erhält, weil der AG nichts von der SS weiß, hat man 14 Tagen zur Mitteilung Zeit. 2. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Das BV tritt erst nachd er EZ in Kraft. Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Sagen "muss" man es nicht, aber man "sollte" es sofort nach Bekanntwerden dem AG sagen. Aber es passiert nichts, wenn du es nicht machst. Es schadet aber auch nicht, es rechtzeitig vor dem Ende der Elternzeit zu sagen. Dann kann sich der AG nämlich darauf einstellen, dass du nicht kommt (wenn du wieder ins BV gehen würdest) und zB jetzt schon deiner Vertretung den Vertrag verlängern. Ins BV kannst du frühestens ab dem Ende der Elternzeit gehen. Gruß Sabine
Frauli
Danke! Ihr habt mir sehr weiter geholfen. Danke Frau Bader!!!
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