Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger während Teilzeitbeschäftigung Elterzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger während Teilzeitbeschäftigung Elterzeit

delphin2903

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Hallo Frau Bader, ich bin derzeit in einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (50 %) beschäftigt. Nun planen wir, ein zweites Kind zu bekommen. Da dies natürlich nicht ganz planbar ist, habe ich folgende Fragen: Was passiert, wenn der Mutterschutz noch während der Teilzeitbeschäftigung beginnt, habe ich dann Anspruch auf AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von 50 % oder von Vollzeitbeschäftigung? Wie sieht es aus, wenn die Mutterschutzfrist nach Ende der Elternzeit beginnt, das heißt, ich werde noch während der Elternzeit schwanger, die MS-Frist beginnt aber dann erst beispielsweise 2 Wochen nach Ende der Elternzeit. Kann der AG mich da kündigen? Habe ich da nicht einen besonderen Kündigungsschutz? Und bekomme ich hier den AG-Zuschuss aus der vollen Vollzeitbeschäftigung? 'Wir sind uns nicht ganz sicher, welche Variante besser wäre. Wie gesagt, planen kann man viel, ob es aber klappt ist die andere Seite. Uns interessiert aber trotz alledem ob es für mich besser wäre, eher schwanger zu werden, so dass die MS-Frist noch in die Elternzeit geht, oder wäre es besser, dass die MS-Frist erst nach der Elternzeit beginnt. Ich freue mich auf Ihre Antwort. Herzlichen Dank.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Da die Teilzeitbeschäftigung bei Ihnen auf die Elternzeit begrenzt ist, endet bei Ihnen automatisch die Teilzeitbeschäftigung und Sie bekommen im Mutterschutz den vollen Lohn. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Das kommt drauf an wie Du nach der Eltrnzeit arbeiten willst. Voll ? Dann ist es egal, beziehungsweise solltest Du für ein optimales Elterngeld soviel Vollzeitmonate wie möglich beisammen haben. Teilzeit ? Dann sollte der neue Mutterschutz in der Elternzeit beginnen , dann kannst Du sie für den neuen Mutterschutz beenden und der Vollzeitvertrag greift. Also Vollzeitgehalt im Mutterschutz.


balkonblume

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Hallo, Da wir in einer ähnlichen Situation sind, nochmal eine kurze Verständnisfrage. Wenn die Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf der Elternzeit fortgeführt wird und der neue Mutterschutz zb 4 Wochen später beginnt, wie sieht es dann aus mit dem AG Anteil zum Mutterschutzgeld?basiert es auf das Vollzeit oder Teilzeitgehalt? Lg, Nadine


Sternenschnuppe

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Immer auf dem welcher Vertrag gültig ist. In deinem Fall dann der Teilzeitvertrag. Wenn noch Elternzeit über ist kann man diese ggf. bis zum neuen Mutterschutz verlängern.


IngoAC

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Moin, - wenn Die Teilzeit auf die Elternzeit beschränkt ist: Die Elternzeit unterbrechen der Vollzeitvertrag gilt und es gibt Vollzeit Mutterschutzgeld. - wenn der Teilzeitvertrag so abgeschlossen wurde, daß er auch nach der Elternzeit gilt gibt es nur Teilzeitmutterschutzgeld. LG Ingo


IngoAC

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Ups! Sternschnuppe tippt schneller und kürzer :-)


Sternenschnuppe

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Doppelt schadet nicht, so weiß sie dass es stimmt ;-)


balkonblume

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Ich danke euch beiden für die schnelle und klare Antwort! :-) Lg, Nadine


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