Hallo Frau Bader,
Ich habe nach der Geburt meines 1. Sohnes 2 Jahre Elternzeit eingereicht. Nun werde ich aber schon vorzeitig nach 14 Monaten wieder in meinen Beruf einsteigen, in Teilzeit mit 30 Wochenstunden. Und, ich habe vor Kurzem entdeckt, dass ich wieder schwanger bin, weshalb ich also nur circa 6 Monate bis zur Geburt arbeiten werde. Fuer meine Chefin ist das alles voellig in Ordnung, ich moechte mich nur rechtlich bestens absichern.
Ich habe gelesen, dass man den Teilzeitvetrag 1 Tag vor Beginn des Mutterschutzes kuendigen kann, damit man den AG-Zuschuss erhaelt.
1. Aber was genau sollte in meinem Teilzeitvertrag stehen, damit ich das Mutterschatfsgeld basierend auf dem 100%-Gehalt und nicht auf dem reduzierten Teilzeitgehalt bekomme? Dass die Teilzeit nur fuer den Zeitraum der Elternzeit geltend ist, oder ohne Datumsgrenze?
Besten Dank fuer Ihre Hilfe und aktuelle Auskunft!
von
muminaction
am 16.08.2014, 21:08
Antwort auf:
Schwanger in Teilzeit in Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.08.2014
Antwort auf:
Schwanger in Teilzeit in Elternzeit
Am besten: "TZ solange die EZ besteht".
Es geht auch: "TZ während der EZ, also voraussichtlich bis (Datum)."
Wenn nur das Datum im Vertrag steht, dann ist dieses Datum unabhängig von einer EZ zu sehen, kann also du Unterbrechung der EZ nicht verändert werden.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 17.08.2014, 08:18