Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in EZ: diverse Fragen

Frage: Schwanger in EZ: diverse Fragen

Mitglied inaktiv

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Liebe Frau Bader, Ich habe noch bis Februar 2021 Elternzeit und bin gerade wieder frisch schwanger (unser erstes Kind wurde im Juni 2019 geboren) . Elterngeld habe ich bis September 2020 erhalten. Ich habe nun einige Fragen: - wann muss ich den AG über die erneute Schwangerschaft informieren? Noch vor der 13ten Woche? - in der letzten Schwangerschaft hatte ich ein BV aufgrund von Kontakt mit kranken Menschen während der Arbeit. Ich gehe stark davon aus, dass dieses ab Februar wieder gestellt wird. - wie wird das Elterngeld berechnet? Werden die Monate in denen ich Elterngeld bezogen habe ausgeklammert oder wie funktioniert das dann? Bekomme ich den Basis Betrag? Freue mich sehr über Ihre Rückmeldung


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Zum Elterngeld sind wieder die 12 Monate vor neuem Mutterschutz relevant. Monate mit EG bezug (bei dir bis 7/20 = 14. Lebensmonat des 1. Kindes) und Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert. Alles ab 8/20 zählt mit 0€, wenn man nicht arbeitet. Diese Monate mindern dann das EG. Die Gehälter ab 2/21 zählen wieder bis neuen Mutterschutz. Ausgeklammerte Monate werden mit Monaten vor Kind 1 ersetzt. Du hast paar wenige Monate die von Kind 1 genommen werden und ab August die meisten mit 0€.


mellomania

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spätestens am 1. arbeitstag musst du dem AG die schwangerschaft mitteilen, bzw. einen tag davor, da du erst mit meldung unter das mutterschutzgesetz fällst. ob ein bv wieder ausgesprochen wird oder du eine ersatztätigkeit zugewiesen bekommst, entscheidet alleine der AG. die gesetzeslage hat sich insofern verschärft, dass ein bv das allerletze mittel ist, was der AG einsetzen kann, WENN er keine anderen aufgaben für dich hat. wie war vereinbart dass du wieder arbeitest? wie ist kind1 betreut? so wirst du bezahlt, ob bv oder nicht.


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