Frage: Schwanger in der Warenverräumung

Guten Tag, Im Mutterschutzgesetz steht folgendes geschrieben: (5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen 1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, 2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, ... 4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, .... 6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, ... Meine Frage dazu..was bedeutet dabei regelmäßig und gelegentlich? Laut Jura-Forum bedeutet es im MutterschutzGESETZ das es -"Regelmäßig bedeutet hier, dass es für diese Tätigkeit vorhersehbar immer wiederkehrend zum Arbeitsbild gehört. Gelegentlich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht dauerhaft typisch ist. Dass man bei der Warenverräumung nicht andauernd 5 kg trägt ist vielleicht in einer Apotheke so, aber sicher nicht im Supermarkt."- Somit wäre allein dieser 1. Punkt deutlich erreicht. Die Ausgangslage ist folgende.. Man arbeitet in der Warenverräumung eines Discounters. AN bekommt am Freitag die Schriftliche Bestätigung der Schwangerschaft (vorher wegen Urlaub des Arztes nicht möglich). Vorgesetzte schaute vorher die Gefährdungsbeurteilung durch und teilte mit das der 1. Punkt nicht erfüllt ist. Jedoch ist die AN der felsenfesten überzeugung das er doch erfüllt ist und er diese Arbeit so wie aktuell nicht mehr ausführen darf. In 5 Stunden muss sie mindestens 15x zwischen 10-12 kg von Palette ins Regal räumen, per Hand. Also von Palette anheben und entweder ganz oben ins Regal hiefen oder in gebückter haltung ganz unten einräumen. Auch über 5kg mehr als 30x. Dies Ebenfalls in die Regale verräumen. Beispiele: -ein Karton mit 24 Bierdosen á 500ml davon sind es oft 12 Kartons -kartons mit 12 beuteln Milch á 1 Liter davon auch mindestens 8 Kartons - Palette ca. 1,60m hoch mit ca 30 Weinkartons (6 Flaschen) es wiegt ja nicht nur der Inhalt sondern die Flasche selbst. Laut Internet eine Flasche mit 0,7ml wiegt ca 1100gr. Bei 6 Flaschen somit über 6 kg. Dies mal ca 30. Manchmal mehr manchmal weniger. -kartons mit 8-10 1kg Mehlbeuteln davon 3-5 -mehrere Nudel Kartons mit ca 15x 500gr -kartons mit 12 Dosen Suppen á 800gr -Kartons mit 6 Kaffebeuteln á 1kg -Kartons mit 6-9 Müslipäckchen á 1KG 2x die Woche kommen auch Putzmittel und Tierfutter. -Kartons mit 3 Beuteln Hundefutter á 3kg -Kartons mit 24 Dosen hunde- oder Katzenfutter á 400gr -Kartons mit 8 Flaschen Sprühreiniger á 1l -kartons mit 8 Flaschen Waschmittel á 1,5l Und viele mehr.. Die Vorgesetzten argumentiert das ja auch leichte waren dabei sind. Somit eine Abwechslung. AN stimmt diesem zu. Ja es gibt die Abwechslung, jedoch ist das Schwere in ihren Augen sowohl regelmäßig als auch gelegentlich und somit rechtlich gesehen verboten. Auch muss sich die AN wie erwähnt ständig Bücken, strecken (Körpergröße 1,58m) um waren ins obere Regal zu wuchten oder Knien. Wobei das bücken und beugen am unangenehmsten ist. Aktuell muss die AN auch auf Leitern steigen um Regale zu putzen. Oder in Regale krabbeln in die Putzmittel gesprüht ist sodass man diese extrem einatmet. Ebenfalls ständiges bücken, beugen und strecken um an die hinteren Enden der Regale zu kommen. Auch fehlt in der Gefährdungsbeurteilung der Punkt 4 komplett. Ist dies so alles laut Mutterschutzgesetz erlaubt? PS. AN möchte arbeiten. Jedoch das ungeborene und sich durch die arbeit NICHT gefährden. Da vorherige Schwangerschaften Komplikationsreich mit extremer Frühgeburt ect AN extrem ängstlich. Versetzung in anderen Bereich, wie Kasse, laut Vorgesetzter NICHT nötig. Einen Betriebsrat gibt es NICHT trotz größerer Handelskette.

von Kitty92 am 10.01.2024, 09:02



Antwort auf: Schwanger in der Warenverräumung

Hallo, den Gesetzestext brauchen Sie hier nicht hinein zu kopieren, den kenne ich. Wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.01.2024



Antwort auf: Schwanger in der Warenverräumung

Dann wende dich an die Gewebeaufsicht, die treten deinem Arbeitgeber auf die Füße

von misses-cat am 10.01.2024, 09:08



Antwort auf: Schwanger in der Warenverräumung

Verräume nur noch die Sachen die vom Gewicht her gehen. Sorry, aber ich arbeite nebenbei 2x die Woche im Supermarkt und verräume Waren. Es gibt unendlich viele Produkte die kaum Gewicht haben. Räumst die Milch eben einzeln, die Dosen einzeln etc. Wenn das der Chefin nicht passt verweist Du freundlich auf das Mutterschutzgesetz.

von Sternenschnuppe am 10.01.2024, 12:20



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