Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger im 3. Jahr Elternzeit. Wie berechnet sich das Elterngeld ...

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger im 3. Jahr Elternzeit. Wie berechnet sich das Elterngeld ...

maxi111080

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Hallo, ich bin im 3. Jahr der Elternzeit (Ende Feb. 2014). Nach der Elternzeit endet allerdings mein Arbeitsvertrag. Ich habe im Mai 2013 einen (neuen) Nebenjob mit 24 Wochenstunden begonnen. Er wird quasi nach Ablauf der alten Elternzeit zu meinem Haupteinkommen. Wie würde sich das Elterngeld berechnen wenn ich wieder schwanger werde. Und was würde sich ggf. ändern wenn ich ein Beschäftigungsverbot erhalte, dies war in der ersten Schwangerschaft so. Grüße Patty


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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Das Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Mutterschutz. Monate, die man "nur" in Elternzeit war (ohne Elterngeldbezug) sind dabei Null-Euro-Monate. Monate mit Teilzeiteinkommen erhöhen das Elterngeld. Ein Beschäftigungsverbot ändert daran nichts. Gruß Sabine


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