Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf

Hallo Frau Bader, ich habe ein paar Fragen zur Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf. Hier ein paar Daten zu mir, als Grundlage: ich habe 2 Kinder bekommen (20.06.15 u. 04.07.17) und hab jeweils 2 Jahre Elternzeit beantragt. Das 3. Jahr vom ersten Kind habe ich mir für einen späterenzeitpunkt mit Zustimmung des Arbeitgebers aufgehoben. Ich habe somit noch je 1 Jahr Elternzeit pro Kind übrig, welches ich ja bis zum 8. Lebensjahr des jeweiligen Kindes nehmen darf. Die Elternzeit des 2. Kindes endet nun zum 04.07.19. Ich habe vor der Elternzeit als Assistetin des Marketing und Vertriebsleiters gearbeitet (viele eigene Projekte gehabt und hab auch die Assistenz der GL in vollem Umfang vertreten). Bin jetzt seit fast 20 Jahre dort tätig. Arbeitsvertrag unbefristet. Bin gelernte Kauffrau im Gross- und Aussenhandel und habe 2015 einen Wirtschaftsfachwirt IHK erfolgreich abgeschlossen. Ich habe mich nun im Februar mit meinem AG, bzgl. eines Gesprächs zur Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf in Verbindung gesetzt. Im Gespräch mit meinem AG habe ich einen Arbeitsumfang von täglich 6 Std. zwischen 6.30 h und 13.40 h in Teilzeit angeboten. Entspricht 30 Std. pro Woche. Ich kann auch mal einen ganzen Tag arbeiten nach absprache. Ich habe bereits mit beantragung meiner Elternzeit angegeben dass ich nach meiner Rückkehr aus der Elternzeit in Teilzeit mit bis zu 30 Std. pro Woche zurückkehren möchte. Ich denke mit diesem Stundenpensum kann man als AG gut was anfangen. Meine Zeugnisse sind gut bis sehr gut. Nun sagt mein AG er kann mir nur 2 Vollzeitjobs anbieten welche nicht gerade meiner alten Tätigkeit entsprechen. Am Empfang und als Sachbearbeiterin in der Reklamation. Sonst nichts. Teilzeit ist nicht möglich. Bin sehr traurig und fühl mich irgendwie nicht mehr gut genug und gebraucht was das Arbeitsleben betrifft. Daten zum Unternehmen: Handelsunternehmen, 69 MA, Unternehmen wurde während meiner Elternzeit verkauft und umstrukturiert Meine Fragen sind nun: Habe ich nur Anspruch auf einen Arbeitsplatz in Vollzeit oder auch Teilzeit? Was passiert mit meinem alten Gehalt wenn ich in Teilzeit arbeiten würde? Wird das einfach auf die Std. runtergerechnet unabhängig von der Tätigkeit? Wenn der AG nichts anbieten kann was passiert dann? Er sagt er kündigt nicht. Und es wäre meinerseits ja absurt zu kündigen. Mir ist es nicht möglich in Vollzeit zurückzukehren aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung. Muss ich mir einen Anwalt nehmen und auf Abfindung klagen? Oder ist es ratsam einfach Elternzeit zu verlängern aber davon hab ich auch kein einkommen. Kann der AG sicht mit der Ausrede "aus betrieblichen Gründen" wirklich herausreden? Er hatte doch genug zeit zum planen. Hilft mir mein Schwerbehindertenausweis mit im moment noch 30 % irgendwas? Was empfehlen Sie mir?

von suntoast am 24.04.2019, 12:33



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf

Hallo, bitte die Hinweise lesen und die Frage kürzer u allgemeiner formulieren. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.04.2019



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf

was wurdest Du eingestellt und wie viele Mitarbeiter hat die Firma? LG Peeka

von peekaboo am 24.04.2019, 13:07



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf

Ich habe in diesem Betrieb meine Ausbildung zur Kauffrau im Gross- und Aussenhandel gemacht und wurde anschließend als Werbeassistetin eingestellt. So stand es im ersten Zeugnis und auch sonst überall. Damals gab es noch keine Stellenbeschreibungen etc. so wie man das heute macht. Im Vetrag von damals steht: Angestellt als kaufmännische Angestellte im Bereich Marketing. Ihre Aufgaben richten sich nach der gültigen Aufgabenbeschreitung der Stelle Sie sind verpflichtet auch andere zumutbaren Tätigkeiten entsprechend ihrer Vorbildung und ihren Tätigkeiten zu verrichten. Aber in den fast 20 Jahren hat sich ja doch einiges verändert was die Bildung und Fähigkeiten betrifft. Wie schon geschrieben hat der Betrieb jetzt noch 69 Mitarbeitet. Damals waren es 180 Mitarbeiter. Beim verlassen ca. 100 Mitarbeiter. Das Unternehmen gehört zu einem Grossen Konzern ist aber eigenständig. Ich möchte zurück um im Geschäftsleben wieder Fuss fassen zu können.

von suntoast am 24.04.2019, 14:01



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf

Grundsätzlich hat man nach der EZ Anspruch auf seinen alten Job bzw. einen Gleichwertigen. Gehaltlich darf man nicht schlechter gestellt werden. Auch bei TZ nicht - dein Gehalt würde also entsprechend der Stunden gekürzt, nicht bzgl. des Stundenlohnes. Nun hat zwar jeder AN Anspruch auf TZ - der AG kann dies aber mit betrieblichen/organisatorischen Gründen ablehnen. Diese muss er auf Nachfrage aber auch begründen können. Bgl. deines Arbeitsvertrages: einerseits steht da eben etwas von Fähigkeiten und Tätigkeiten - also auch, wenn du als Werbeassistentin eingestellt worden bist, können deine Tätigkeiten vor der EZ nicht einfach unter den Tisch fallen. Andererseits enthält der Vertrag den Zusatz, dass man dich eben nach Bedarf auch an anderen Stellen einsetzen kann bzw. du dich dazu verpflichtest. Ja, der Vertrag ist alt - aber keine Seite, also auch di nicht, haben mal auf eine Anpassung gedrängt, die zB deine aktuelle Tätigkeit beinhaltet oder den Passus "Einsatz an anderer Stelle" entfallen lässt. Ich kann gut verstehen, dass du dich (insbes. nach so langer Betriebszugehörigkeit) nicht gut behandelt fühlst. Denke aber, dass du wenig Chancen hast, auf deine alte Stelle in TZ zu bestehen. Man selbst meint als AN auch gerne, dass man einen Aufgabenbereich doch in x Stunden gut hinbekommt etc - habe ich früher auch gedacht. Als ich dann selbst Personalverantwortung hatte und entsprechende Anträge bekommen habe musste ich feststellen, dass es so einfach leider oft nicht ist. ZB deine Vertretung der Assistenz GL - diese arbeitet VZ, du würdest also ihre Vertretung mit TZ eben nicht mehr abdecken können. Eigene Projekte - beinhalten diese Kontakt zu Externen/Kunden, die aber auch nach 13.40 noch jemanden erreichen können müssen oder oftmals Freigaben/Entscheidungen erst am Nachmittag getroffen werden können, kannst du das mit Arbeitsende um 13.40 eben auch nicht zuverlässig abdecken. Ich kenne die Werbebranche sehr gut - TZ in entscheidenden Positionen (also Projektplanung/Steuerung/Kundenkontakt zB) sind nicht machbar, wenn jemand nach der Mittagspause weg ist. Das hat auch nicht mit "genug Zeit zum planen" zu tun - ich kann eben nicht von allen anderen involvierten Stellen verlangen, ihre Arbeitszeiten deinen anzupassen. Langer Rede, kurzer Sinn: kann der AG gut genug begründen, warum TZ nicht möglich ist, müsstest du selbst kündigen, da du den Vertrag nicht mehr erfüllen kannst. Die Kinderbetreuung ist euer Sache - passt die nicht zu deinen Arbeitszeiten, ist das eben nicht das Problem des AG´s. Ich würde mit dem AG nochmal sprechen und evt. die EZ jetzt nehmen. Innerhalb der EZ sind die Bestimmungen für TZ strenger, also nicht so leicht abzubügeln wie nach der EZ. Außerdem hättest da nach Ablehnung der TZ durch deinen AG die Möglichkeit, woanders innerhalb der TZ zu arbeiten. Evt. würde dir das mehr helfen? Ansonsten würde ich dir raten, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen, der mit Kenntnis aller Details dich sicher besser beraten kann, ob die Ablehnung deines AG´s wirklich ok ist.

von cube am 25.04.2019, 10:00



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit in den Beruf

Ich würde dir genauso wie cube empfehlen, deine Elternzeit um ein Jahr zu verlängern und Teilzeit innerhalb der Elternzeit bei deinem Arbeitgeber zu beantragen. Vorteil: Das kann der Arbeitgeber nur aus DRINGENDEN betrieblichen Gründen ablehnen (bei „normaler“ Teilzeit reichen jegliche betrieblichen Gründe aus). Einfach pauschal sagen, Teilzeitstellen gibt es nicht, reicht da als Begründung jedenfalls nicht aus. Der AG müsste schon genauer darlegen, warum die Tätigkeiten nicht in Teilzeit erledigt werden können. Je nachdem, wie nachvollziehbar die Begründung aus deiner Sicht ist, würde es sich ggf empfehlen, das von einem Anwalt prüfen zu lassen. Und sollte der AG begründen können, dass er keine deiner alten Stelle vergleichbare TZ-Stelle für dich hat, dann kann er dir während der EZ jedenfalls nicht verwehren, bei einem anderen AG in TZ zu arbeiten, wie cube auch schon schrieb. Achte auf jeden Fall darauf, für welches Kind du jetzt EZ beantragst. Wenn ich mich nicht irre, gilt bei dir auch für das ältere Kind eine Frist von 7 Wochen vor Beginn, so dass es ggf sinnvoller wäre, jetzt erstmal das dritte Jahr von Kind 1 an die zwei Jahre von Kind 2 anzuhängen, da das ja früher verfallen würde als das dritte Jahr von Kind 2.

von Rotkehlchen am 26.04.2019, 18:28



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