Kunderella
Hallo Frau Bader, danke für Ihre Antwort. Berücksichtigen die unterhaltsrelevanten Einkünfte lediglich den Sockelbetrag / Eigenbedarf oder auch Positionen wie Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt bzw auf der anderen Seite Kindergeld und Unterhalt? Angenommen der Mann hat als bereinigtes Netto 10.000 Euro (Altersvorsorge und Fahrtkosten bereits abgezogen), die Frau 1000. Dann könnte der Sonderbedarf zu 10/11 vom Mann und 1/11 von der Frau getragen werden, oder aber annähernd hälftig, weil bei der Berechnung des abereinigten Netto des Mannes der Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden. Oder gar mehr von der Frau, wenn der Mann nämlich Kindesunterhalt und Ehegatten unterhalt von seinem Netto abzieht und es der Frau wiederum zugeschlagen wird. Wäre der Kindesunterhalt in obigem Bsp 1500, blieben dem Mann noch 8500. Differenz der Nettoeinkommen wäre 7500. Ehegattenunterhalt wäre 3/7 hiervon. Der Mann würde nun gern bei der Berechnung für den Sonderbedarf von seinem Netto die 1500 Kindesunterhalt plus die 3/7 × 7500 Ehegattenunterhalt von seinem Gehalt in Abzug bringen (ergäben in dem Bsp 5285 Euro netto für den Mann) und der Frau diese Einkünfte zuschlagen (ergäben 5714 Euro netto für die Frau inn dem Bsp exkl Kindergeld). Ergebnis: die Frau müsste einen größeren Teil des Sonderbedarfs tragen. Was ist denn nun abzugsfähig bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettos? Und muss a d Gegenseite Kindergeld und Unterhalt berücksichtigt werden? Danke!
Hallo, Maßstab der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern ist das jeweilige unterhaltsrelevante Einkommen nach Abzug der angemessenen Selbstbehalte . Liebe Grüße NB
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