Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rückfrage: Doppelname Kind bei Einbenennung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rückfrage: Doppelname Kind bei Einbenennung

Rotkehlchen

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Sehr geehrte Frau Bader, Auf die Frage weiter unten, ob ein Kind bei erneuter Eheschließung der Mutter durch Einbenennung auch einen Doppelnamen aus (in dem Fall) dem Nachnamen des Vaters und dem neuen Ehenamen der Mutter bekommen könne, haben Sie pauschal geantwortet, dies ginge nach deutschem Recht nicht. Dies obwohl die Fragestellerin HarleyQuinn weiter unten im Thread den Paragrafen 1618 BGB als Rechtsgrundlage für die Bildung eines solchen Doppelnamens benennt. Für mich liest sich der Paragraf 1618 BGB so, dass im Falle der Einbenennung eben doch ein Doppelname des Kindes möglich ist (der Ehename kann dem zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen vorangestellt oder angefügt werden), und auch die Angaben der Fragestellerin klingen für mich so, als ob die Voraussetzungen (insbesondere Einverständnis des anderen Elternteils = Vater und des Kindes) hier vorlägen. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie, sehr geehrte Frau Bader, Ihre unten geäußerte Rechtsauffassung näher begründen könnten. Freundliche Grüße!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, sie hat gefragt, ob das Kind neben dem Namen des Vaters auch den der Mutter tragen kann. Und das geht nicht. Eine Einbenennung mit Doppelnamen geht, wenn der Kindsvater u das Kind (wenn es mind 5 Jahre alt ist) zustimmen. Ist aber eher unüblich und ich rate davon ab. Liebe Grüße NB


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