Bibo88
Sehr geehrte Frau Bader, ich (Papa) habe folgendes Anliegen an Sie: Ich bin für drei Monate (01.06-31.08.) in Elternzeit und habe mit dem Ende der Elternzeit zum 31.08. bei meiner bisherigen Firma gekündigt (seit >3 Jahren dort beschäftigt, Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende). Mein Urlaubsanspruch beträgt 28 Tage p.a. bei einer 5-Tage Woche, für dieses Jahr habe ich noch keinen Urlaubstag genommen und habe eine Abgeltung schriftlich zusammen mit meiner Kündigung erbeten. Für das Kalenderjahr des Ausscheidens steht zusätzlich die Formulierung einer "zeitanteiligen Gewährung des Urlaubs - soweit gesetzlich möglich" im Vertrag. Durch die Elternzeit und meine Kündigung hat sich der Urlaubsansprechung bis 31.08. laut meinem Arbeitgeber auf 12 Tage verkürzt. Meine Frage: Da ich zuvor in Elternzeit bin, aber erst zum 31.08. ausscheide, würden mir dann nicht als Mindesturlaubsanspruch 20 Tage zur Abgeltung zustehen? § 5 Abs. 1 c des BUrlG dürfte doch hier nicht greifen (ich bin seit mehr als 6 Monaten im Unternehmen und scheide nach dem 30.06. in der zweiten Jahreshälfte aus) oder handelt es sich hierbei um einen Sonderfall wegen der Elternzeit? Für eine Einschätzung wäre ich Ihnen dankbar! Beste Grüße
Hallo, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. endet, hat man grds. Anspruch auf den vollen gesetzl. Mindesturlaub (bei 5-Tage-Woche sind das 20 Tage), §§ 3, 5 BUrlG. Aber es gibt den spezielleren § 17 BEEG. Danach wird der Mindesturlaub um die Monate gekürzt, in denen man in EZ ist. Ansonsten hätte ja jeder, der auch das ganze Jahr in Ez ist, Anspruch auf den Mindesturlaub. Liebe Grüße NB
sternenfee75
Du hast Anspruch von Jan-Mai, sind 11,6 Tage, die anderen Monate kann der AG kürzen, da du die vollen Monate in EZ gehst.
Bibo88
Genau, die Kürzung auf 11,6 bzw. 12 Tage sind für mich natürlich auch nachvollziehbar. Mein Gedankengang bzw. Frage ging eher in die Richtung, ob durch das Ausscheiden nach dem 30.06.aufgrund der gesetzlichen Grundlage nicht der volle Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen zustehen würde. Mir war soweit bekannt, dass "wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.) beendet wird, hat der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von zumeist 20 Tagen". Allerdings bin ich mir unschlüssig, ob dies auch greift, wenn ich ab Juni in Elternzeit bin und somit nur bis Mai gearbeitet habe...
Dojii
Eigentlich hast du Recht, aber § 17 BEEG bzgl. des Urlaubs während der Elternzeit schlägt als spezielleres Gesetz den Inhalt des allgemeinen Gesetzes (Lex specialis derogat legi generali: Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine. Danach geht die genauere Rechtsnorm der generellen vor). Damit darf der Arbeitgeber dir den Urlaub auch unter den Mindesturlaub kürzen. 12 Tage sind also korrekt.
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