Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Regelungen, wenn Kind krank ist

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Regelungen, wenn Kind krank ist

MKAH

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Hallo Frau Bader, wenn meine EZ vorbei ist, möchte ich wieder im Nachtdienst arbeiten. Was ist, wenn ich morgens um 7 Uhr vom Nachtdienst nach Hause komme und sehe, daß mein Kind nicht in den Kindergarten gehen kann, weil es krank ist. Ich habe aber die ganze Nacht durchgearbeitet und muß mich schlafen legen. Kann mein Mann dann zu Hause bleiben, da ihm ja auch Krankheitstage im Jahr zustehen, wenn Kind krank ist? Oder kann der AG das ablehnen, da ich ja zu Hause bin? Wie ist das in so einem Fall geregelt? Ich kann dann unmöglich noch viel länger wach bleiben. Vielen Dank und viele Grüße.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Liebe Grüsse, NB


Colien07022004

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Hallo, dein Mann kann dann seine Krankentage in Anspruch nehmen. Keiner fragt nach, ob die Kindesmutter gerade zuhause liegt und schläft. Deinem Mann stehen 10 Tage pro Kalenderjahr zu und die darf er nehmen, wann er möchte, natürlich mit Attest vom Arzt. LG


irena36

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Hallo, ich wurde einmal von AOK angerufen, sie wollten wissen wo Papa arbeitet (zufälligerweise gleiche Firma) und wo er versichert ist (TK). Sie wollten abklären ob Papa berufstätig ist. Nur wenn beide Elternteile berufstätig sind, darf ein Elternteil krangeschrieben werden. Es ging nicht um die Arbeitszeiten. Vlg


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