Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nochmal Elterngeld und Zuverdienst

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Nochmal Elterngeld und Zuverdienst

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Hallo, nur nochmal zum Verständnis: Wieviel kann ich 2007 zum Elterngeld (Sockelbetrag 300 Euro, da ich nicht berufstätig war) hinzuverdienen OHNE dass es angerechnet wird? Wenn ich also 250 Euro dazuverdiene, habe ich dann meine 550 Euro und darf diese behalten? Oder wird das Elterngeld dann gekürzt? Danke


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bei Teilzeittätigkeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2700 Euro berücksichtigt. Diese Bemessungsgrenze führt einerseits dazu, dass die Obergrenze des zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlten Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 Prozent von 2700 Euro). Andererseits werden Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem Einkommen von 2700 Euro betrachtet. Liegen die Einkommensausfälle oberhalb dieser Grenze, verbleibt es beim Mindestbetrag von 300 Euro. Einkommensersatz ist ausgeschlossen. Unterhalb von 2700 Euro wird dagegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem Betrag der Bemessungsgrenze (2700 Euro) in Höhe von 67 Prozent ersetzt. Beispiel: Verdient die berechtigte Person vor der Geburt 3200 Euro netto und nach der Geburt 2100 Euro netto im Monat, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die danach berücksichtigten 600 Euro Einkommensverlust, wird ein Elterngeld in Höhe von gut 400 Euro bezogen. Von der Begrenzung sind nur wenige Fälle betroffen, da nur rund zwei Prozent der Frauen und vierzehn Prozent der Männer ein höheres Nettoeinkommen als 2700 Euro vor der Geburt erzielt haben. Damit ist der ganz überwiegende Teil der Leistungsempfänger des Elterngeldes von der Bemessungsgrenze tatsächlich nicht betroffen. Die Bemessungsgrenze und die damit einhergehende Beschränkung der Höhe des Elterngelds sind sozial ausgewogen und interessengerecht. Sie beeinflussen nicht die mit dem Elterngeld verbundenen Zielsetzungen. Liebe Grüsse, NB


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