Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nochmal AG zahlungsunfähig während Schutzfrist

Frage: Nochmal AG zahlungsunfähig während Schutzfrist

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Ihre Antwort lautete, dass ich 3 Monate Insolvenzgeld bekomme, wenn der AG während Schutzfrist nicht zahlen kann. Weiterhin haben Sie gesagt, der AG kann mir mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes auch während der Schutzfrist kündigen. Frage: Muss er hierbei die vetragl. Kündigungsfrist wenigstens einhalten? Frage: Kündigt mir der AG während der Schutzfrist zum 28. Februar 2002 und ich erhalte ab dann 3 Mo Insolvenzausfallgeld, zählen diese 3 Monate so, als hätte ich festangestellt gearbeitet? Die Frage zielt darauf ab, ob ich dann im Anschluss Arbeitslosengeld bekomme, auf welches ich aber erst ab 1. Juni 2002 Anspruch habe. Frage: Kann der AG mir (weil ich es so will) auch während Schutzfrist z.B. zum Ende des Mutterschutzes hin kündigen, damit ich nicht selbst kündigen muss und eine Sperre für das Arbeitslosengeld bekomme? Welche Gründe müßte er dafür beim Gewerbeaufsichtsamt anführen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Christa, der AG kann Ihnen auch während der Schutzfristen aus wichtigem Grund kündigen. Das ist z.B. Insolvenz. Trotzdem muss er das dem Gewerbeauufsichtsamt vorlegen. Er muß dann die KüFristen einhalten. Ansonsten das folgende Urteil: BSG 26.11.2001 11 AL 97/00 R Sozialrecht: Bei Insolvenz haben Arbeitnehmer nur Anspruch auf den Nettolohn als Konkursausfallsgeld Bei Insolvenz des Unternehmens können Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum Netto- auch noch den Bruttolohn als Konkursausfallsgeld geltend machen. Allein das Arbeitsamt ist berechtigt den Differenzbetrag von Netto- zu Bruttolohn vom Arbeitgeber einzufordern. Der Sachverhalt: Der Kläger hatte vom Arbeitsamt für die Dauer von drei Monaten Konkursausfallgeld i.H.v. rund 15.000 DM erhalten. Bei der Berechnung des Ausfallgeldes wurde der Nettolohn des Klägers zugrunde gelegt. Der Kläger verlangte nun von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Brutto- und Nettolohn. Seine Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Gründe: Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb wegen Insolvenz schließen, wird für die Berechnung des Konkursausfallgeldes der Nettolohn der Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Der Kläger ist aber nicht berechtigt den Differenzbetrag von Netto- zu Bruttolohn einzuklagen. Dies bleibt allein dem Arbeitsamt vorbehalten. Gruß, NB


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