Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

noch urlaubsanspruch von der schwangerschaft her

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: noch urlaubsanspruch von der schwangerschaft her

Mitglied inaktiv

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hallo, ich habe im jahr 28 urlaubstage. meine tochter sollte am 10. november geboren werden und kam am 20. november, also 10 tage zu spät. da ich gerne an ihrem 3. geburtstag nicht meinen ersten arbeitstag haben möchte, fragte ich meine chefin, arbeite beim katasteramt , also staatlich, ob ich einen tag später anfangen kann und sie sagte mir sie müsse sich das nochmal überlegen. habe ich da anspruch. müßte doch eigentlich bei 28 arbeitstagen urlaub im jahr wo ich ganztags ging und jetzt halbtags gehe noch einen halben arbeitstag haben, damit ich einen tag später anfangen kann oder? den urlaubsanspruch für die 8 wochen nach der geburt habe ich jedoch schon genommen, hätte also nur einen anspruch für die 10 tage wo die kleine später kam. vielen dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, meine Tochter ist am 17. Nov. geboren :-)) Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BErzGG. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Bist Du Beamtin, öD oder wie ist das? Bei "normalen" AN ist es so, daß Urlaubsanspruch bis ENDE der 8-wöchigen Mutterschutzfrist besteht. Also die geht bei Dir bis in den januar. Dir steht also für Januar 03 auch noch Urlaub zu und für 2002 der komplette Jahresurlaub. Wenn es bei Dir analog zum §17 BErzGG läuft. Viele Grüße Désirée


Mitglied inaktiv

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ich bin angestellte im öffentlichen dienst. ich habe den urlaubsanspruch genommen für die 8 wochen nach der geburt, aber da mein kind 10 tage zu spät kam, wäre ja auch die mutterschutzfrist 10 tage später abgelaufen als wie ich den urlaub dafür in der schwangerschaft genommen ahbe.


Mitglied inaktiv

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Nochmal: für jeden Angefangenen Monat Mutterschutz steht Dir der volle Urlaubsanspruch zu. Zumindest dem "normalen" AN, aber ich denke, Dir auch. Also auch noch für den januar, egal ob der Muschu bis zum 2. oder 29 ging. der Urlaubsanspruich blibt der selbe. Lies mal §17 BErzGG. Viele Grüße Désirée


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