Sehr geehrte Frau Bader,
folgender Sachverhalt: Es existieren JA-Urkunden für die KU meiner beiden Kinder. KV bezahlt den titulierten Betrag.
Kind 1 hat nun eine Ausbildung begonnen (noch nicht volljährig). Dadurch musste ich den KU vom JA neu ermitteln lassen (gleich für Kind 2 mit) Es liegen noch keine 2 Jahre zwischen beiden Unterhaltsermittlungen.
Das JA hat mir zur Prüfung die Neuermittlung zugesandt. Ergebnis: 1 Stufe höher als bisher. Bei Kind 1 wurde die anteilige Ausbildungsvergütung abgezogen und dadurch ist der KU nun etwas geringer als bisher.
Danach wurde festgestellt, dass die Neuberechnung nicht richtig ist. Eine Änderung des Titels ist noch nicht erfolgt.
Nun meine Fragen:
1. Muss ich für Kind 1 einen evtl. zuviel gezahlten KU zurückzahlen? Ich habe ja noch keine neue richtige Berechnung vorliegen.
2. Oder gilt der neue Unterhalt erst ab Beurkundung der neuen Urkunde? Im Internet habe ich immer nur gefunden, dass zu hoch gezahlter Unterhalt nicht zurückgezahlt werden muss. Grund u.a. Entreicherung und/oder Vorliegen eines Titels.
3. Sollte der KU höher sein, als beurkundet, muss der KV für Kind 2 den Unterhalt nachzahlen?
4. Sollte der KU für Kind 2 bei der richtigen Berechnung niedriger sein als bisher, muss ich den zurückzahlen? Ich denke nein. Wieder Grund: Entreicherung/Titel
5. Darf eine Verrechnung der Unterhalte erfolgen?
Ich bedanke mich sehr für Ihre Mühe und bin sehr dankbar, für die tolle Arbeit, die Sie hier leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Schneck78
von
Schneck78
am 03.10.2021, 17:31
Antwort auf:
Neuermittlung Kindesunterhalt
Hallo,
1. Nein, Unterhalt gilt als verbraucht und muss nicht zurück gezahlt werden
2. Grds muss der Unterhalt neu tituliert werden.
3. JA, dann muss nachgezahlt werden
4. s. 1.
5. Nein, s. 1
Vielen Dank für das Kompliment.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.10.2021
Antwort auf:
Neuermittlung Kindesunterhalt
Nachdem ich das ein- oder andere Mal die Titel meiner Kinder anpassen lassen musste, habe ich gelernt:
Der Titel gilt solange, bis er durch eine neuen Titel abgelöst wird bzw, ein Gerichtsbeschluss ergeht.
Daraus sollte sich die Beantwortung einiger deiner Fragen ergeben.
Dau noch: jedes Kind hat seinen EIGENEN Unterhaltsanspruch, die können also nicht gegengerechnet werden.
Ich hatte ein wirklich gutes Jugendamt, habe aber trotzdem ebenso gelernt:
Die Berechnungsgrundlage würde ICH immer nochmal überprüfen. Sind die Angaben des KV plausibel, hat er alle Einkommen angegeben bzw. sind die Abzüge i. O., etc.
WICHTIG:
Stelle sicher, dass der Titel der Kinder auch über das 18. LJ hinaus gilt!!!
Sonst muss das Kind mit Schlag 18 J. den eigenen Vater ggf. auf Unterhalt verklagen (wenn da nach Anrechnung des vollen Kindergeldes und der Ausbíldungsvergütung noch was übrig bleibt).
VG
D
von
desireekk
am 03.10.2021, 18:23
Antwort auf:
Neuermittlung Kindesunterhalt
Liebe Desiree,
danke für Deine Antwort und die Tipps.
Also wäre der best case: Der zuviel gezahlte KU muss nicht zurück gezahlt werden und den zu niedrigen KU muss der KV nachzahlen.
Die Berechnung der Kindesunterhalte habe ich geprüft. :-)
Wie kann ich den Titel über das 18 Lj. hinaus gelten lassen? Macht das das JA?
Liebe Grüße
von
Schneck78
am 03.10.2021, 19:04
Antwort auf:
Neuermittlung Kindesunterhalt
Der KV muss nicht nachzahlen, solange er lt. dem dann jeweils gültigen Titel bezahlt..
Nochmal: ein Titel gilt, bis es einen neuen gibt.
Die Dauer der Titels macht das JA wenn es die Titel ausstellt die der KV unterschreiben soll. Sag ihnen das gleich, bevor sie diese ausstellen.
VG
D
von
desireekk
am 04.10.2021, 02:40