Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

nachname?unterhalt?

Frage: nachname?unterhalt?

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wie ist das eigentlich, wenn ich meinen neuen partner heiraten möchte? ich bin seit knapp über 1jahr mit meinem neuen partner zusammen. er ist nicht der leibliche vater meiner tochter(3Jahre+8Monate). im november/dezember bekommen wir unser gemeinsames kind. momentan muß ja der leibliche vater von meiner tochter unterhalt zahlen. wie ist das, wenn wir verheiratet sind? muß er dann nicht mehr zahlen? denn sie wurde ja nicht von meinem jetztigen partner nicht adoptiert. und wie ist das mit den nachnamen? darf ich mir,meiner tochter und unsern kleinen dann meinen und seinen namen geben oder müssen wir uns für seinen oder meinen nachnamen entscheiden? ich würde mich sehr freuen, könnten sie mir ein wenig helfen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der leibliche Vater muss für das Kind weiter zahlen. Eine sogen. Einbenennung ist nur mit seinem Einverständnis möglich. Gruß, NB


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Hi, nur wenn das Kind den Namen des Vaters trägt, muss er einer Einbenennung zustimmen, unabhängig vom Sorgerecht. Ist der Vater nicht Namensgeber, z.B. weil die Mutter nie den Namen des Vaters getragen hatte, bzw der Name der Mutter als Familienname erklärt wurde, braucht man die Zustimmung des Vaters nicht. Wenn du mit deinem jetzigen Partner nicht verheiratet bist, dann könnt ihr z.B. beim Standesamt seinen Namen als Familiennamen des gemeinsamen Kindes erklären, allerdings tragen dann weitere gemeinsame Kinder dann den selben Familiennamen und solltest du später eine Umbenennung wünschen, müsste dann der Vater zustimmen. Der Unterhalt ist ein Recht des Kindes und bleibt weitgehend unberührt vom Lebensstand des betreuenden Elternteiles. cu


Mitglied inaktiv

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Lies hier bitte einmal nach: http://www.paritaet.org/vamv/info/3_98.html#namen Auszug: "Weiterhin ist eine 'Einbenennung' des Kindes möglich: Geht ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Ehe ein, so kann das Kind auch den Namen des Ehepartners annehmen. Hierzu müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Auch ist es möglich, den Ehenamen dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzuhängen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils, wenn das Kind bisher dessen Namen führte. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, seine Einwilligung in die Namensänderung notwendig. Mit jeder Wiederheirat ist eine erneute Einbenennung möglich."


Mitglied inaktiv

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BGB § 1618 Einbenennung Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.


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