Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nach Elternzeit wieder schwanger

Frage: Nach Elternzeit wieder schwanger

Loewenmama83

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Ich arbeite seit circa 4 Wochen wieder und bin jetzt wieder in der 5.woche schwanger und mein Frauenarzt hat mir Beschäftigungsverbot erteilt da ich in der Pflege arbeite und möchte jetzt wissen wie das Elterngeld berechnet wird da ich nur 60% arbeite und. Ich war 2016 mit meinem ersten Kind schwanger und hatte direkt Beschäftigungsverbot bekommen und wurde 2018 in der Elternzeit wieder schwanger. Und mir wurde gesagt das man erst 12 Monate arbeiten muss um Anspruch auf elterngeld zu haben.wie wird das elterngeld berechnet


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn eine Schwangerschaft eintritt, ist dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der führt dann eine Gefährdungsprüfung durch und spricht gegebenenfalls, wenn eine Umsetzung nicht möglich ist, ein Beschäftigungsverbot aus. Dies ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Frauenarztes. Ausnahmen gelten bei einem sogenannten individuellen Beschäftigungsverbot, zum Beispiel, weil es ausgesprochen wird, weil der Arbeitgeber Mobbing betreibt. In Ihrem Fall aber kann der Frauenarzt kein Beschäftigungsverbot ausstellen, nur weil Sie in der Pflege arbeiten. Schade, dass es immer wieder Frauenärzte gibt, die das nicht wissen. Klären Sie das schnellstens mit dem Arbeitgeber, Sie können sonst erhebliche Schwierigkeiten bekommen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB


Port

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Der Frauenarzt darf Dir kein BV erteilen, das muss der Betriebsarzt bzw. der Arbeitgeber machen. Das könnte Ärger geben mit der Krankenkasse.


KielSprotte

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Dein FA ist nicht für ein BV verantwortlich, welches deinen Arbeitsplatz betrifft. Da wird es noch zu Schwierigkeiten kommen. Entweder von Seiten deines AG (denn der ist dafür zuständig) oder spätestens durch die Krankenkasse (die das BV letztlich bezahlen soll). EG: es zählen die letzten 12 Monate vor Muschu, also bei dir die 60% + Nuller Monate (alte EZ).


MamaausM

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Wieso erteilt dein Frauenarzt ein BV, weil du in der Pflege arbeitest? Das ist Sache vom AG. Davon ab bekommst du jetzt den Lohn aus den vereinbarten 60%. Dieses zählt auch zum Elterngeld. Elterngeld bemisst sich wieder auf die 12 Monate vor Geburt, wobei Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate mit egplus (bis max 14. Lebensmonat) ausgeklammert werden.


MamaausM

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Wieso erteilt dein Frauenarzt ein BV, weil du in der Pflege arbeitest? Das ist Sache vom AG. Davon ab bekommst du jetzt den Lohn aus den vereinbarten 60%. Dieses zählt auch zum Elterngeld. Elterngeld bemisst sich wieder auf die 12 Monate vor Geburt, wobei Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate mit egplus (bis max 14. Lebensmonat) ausgeklammert werden.


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