Frage:
Kündigung nach Elternzeit und wieder schwanger
Guten Tag liebe Frau Bader,
am 13. August endet meine Elternzeit (insgesamt 3 Jahre). Nun hat mein Arbeitgeber mich über diesen Zeitpunkt informiert und mich gebeten, meinen Arbeitsvertrag fristgerecht 3 Monate vorher zu kündigen.
Da ich noch in diesem Sommer etwa 100 km weit umziehen werde, habe ich meinem Arbeitgeber bereits mitgeteilt, dass ich nach der Elternzeit nicht mehr dort arbeiten kann.
Nun ist es so, dass ich mit dem zweiten Kind schwanger bin. Termin wäre 18.10.
Meine Frage nun: ist es sinnvoll, dass die Kündigung von meiner Seite aus geschieht oder sollte lieber der Arbeitgeber mich kündigen, damit ich keine Sperrfrist von 3 Monaten vom Arbeitsamt bekomme.
Wie wäre das außerdem nach der Kündigung zum Ende der Elternzeit in Verbindung mit der Schwangerschaft, müsste ich mich dann für paar Wochen arbeitslos melden und entsprechend bewerben etc.
Ich danke vielmals für Ihre Antwort.
Lieben Gruß
Elle
von
Elena Elle
am 03.05.2019, 18:55
Antwort auf:
Kündigung nach Elternzeit und wieder schwanger
Hallo,
der AG hat keinen Grund zur Kündigung, Sie ziehen ja weg. Außerdem haben Sie Kündigungsschutz.
Eine Sperre werden Sie nicht bekommen, wenn es einen sachlichen Grund für den Umzug gibt.
Ansonsten wäre es am besten, die Zeit zu überbrücken u den Arbeitsvertrag bestehen zu lassen (Urlaub, Freistellung)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.05.2019
Antwort auf:
Kündigung nach Elternzeit und wieder schwanger
Dein AG darf dir nicht kündigen. Jetzt nicht wegen EZ und danach nicht wegen Schwangerschaft. Dem sind also die Hände gebunden. Außer du handelst grob gegen Recht und nimmst damit eine außergewöhnliche Kündigung in Ksuf. Dann wirst du aber auf jeden Fall gesperrt.
Du wirst also selbst kündigen müssen wenn du keine Lösung findest wie du zwischen EZ-Ende und erneuten Mutterschutz deinem Vertrag nachkommen kannst. Kündigst du mit guter Begründung muss das keine Sperre mit sich bringen.
von
Felica
am 03.05.2019, 19:09
Antwort auf:
Kündigung nach Elternzeit und wieder schwanger
Dein Mutterschutz beginnt am 06.09.19.
Wenn die EZ also am 13.08. endet, handelt es sich um 17 Arbeitstage die Du überbrücken müsstest. Ich würde keinesfalls kündigen und die Zeit mit Urlaub, Stunden und Notfall ein Zimmer bei Bekannten oder Verwandten überbrücken.
Du würdest dein Netto (von AG und Krankenkasse) für die 6 + mind. 8 Wochen Mutterschutz erhalten. Haben oder nicht haben ;-)
von
HeyDu!
am 03.05.2019, 19:40
Antwort auf:
Kündigung nach Elternzeit und wieder schwanger
Ich würde auf keinen Fall kündigen um den vollen Zuschuss zum muschu nicht zu verlieren. Die paar tage/Wochen die du arbeiten müsstest kannst du überbrücken, dich freistellen lassen oder vielleicht hast du auch Schwangerschaftsbedingte beschweren die eine Krankmeldung rechtfertigen, wer weiß...
von
Lovie
am 03.05.2019, 20:46
Antwort auf:
Kündigung nach Elternzeit und wieder schwanger
"eine Krankmeldung rechtfertigen, wer weiß... "
Ich weiß wie Du es meinst, es ist einfach realistisch gedacht und über der 30 SSW eben nicht undenkbar... aber pass nur auf, gleich wirft man Dir vor, es sei Anstiftung zum Betrug ;-) (siehe unten).
Ich hatte mich gar nicht mehr getraut diesen Aspekt zu äußern, da ich doch sooo "ekelhaft" bin :-) *schäm*
von
HeyDu!
am 03.05.2019, 20:54
Antwort auf:
Kündigung nach Elternzeit und wieder schwanger
wenn du deinem Vertrag nicht mehr nachkommen kannst oder willst, musst du natürlich selbst kündigen.
Rein rechtlich.
Tust du das nicht, kannst aber auch deinem Vertrag nicht nachkommen und erscheinst zB nicht zur Arbeit, kann der AG dir fristlos kündigen. Schlecht.
Da es aber eben nur wenige Tage bis zum neuen MuSchu sind, würde ich auch prüfen, ob du diese Tage mit Urlaub überbrücken kannst. Natürlich wäre es für dich besser, nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Um zB überhaupt echte EZ zu haben und nicht Hausfrau mit EG-Bezug zu sein, wegen der KK etc.
Aber richte dich darauf ein, dass dein AG das sicher nicht so toll finden wird. Was dir aber egal sein kann, da du auch nach der neuen EZ wohl nicht mehr bei ihm arbeiten wirst.
Bzgl. deiner Aussage ggü deinem AG: hast du die nur mündlich getätigt oder schriftlich? Hat er eine mündliche Aussage von dir bzgl. Kündigung schriftlich bestätigt? E.Mail mit "bezugnehmend auf das Telefonat Gespräch vom ..." und darin deine Aussage bzgl. "komme nicht mehr/kündige" bestätigt?
Es ist nämlich nicht so, dass generell mündliche Kündigungen ungültig sind, wenn sie zB im Anschluss von Seiten des AG´s schriftlich bestätigt wurden, kann die Kündigung durch den AN durchaus im Streitfall anerkannt werden.
von
cube
am 04.05.2019, 09:02