Frage: Mutterschutz

Hallo Frau Bader, Wenn in den 6 Wochen vor Mutterschutz freiwillig gearbeitet wurde, besteht dann nach der Geburt die Möglichkeit auch nur freiwillig die 8 Wochen Mutterschutz zu nehmen, wenn das Kind frueher geboren wird, so dass sich die 8 Wochen nicht verlängern? Viele Grüße und Dankeschön!

von M123-Kiwu-dopp.frg-Mail-ungültig am 26.11.2017, 09:41



Antwort auf: Mutterschutz

Nein, nach Geburt sind immer mindestens 8 Wochen, weniger darf Frau nicht. Aber so ganz peile ich deine Frage auch nicht. Welchen Verlust hat man wenn der Mutterschutz länger ist? Mutterschutzgeld ist in der Regel höher wie Elterngeld. In den wenigen Fällen wo das Elterngeld höher ist, wird eben das Elterngeld ab Geburt gezahlt.

Mitglied inaktiv - 26.11.2017, 10:07



Antwort auf: Mutterschutz

wenn das Kind ein paar Tage früher kommt und du direkt nach der Geburt arbeitest (darf von zu Hause arbeiten), verlierst du dann einen Elterngeld Monat, den ich später aber nehmen wollte und auch zur Eingewöhnung brauchE. Daher wäre es besser, dass die Tage wenn ich darauf verzichten darf, weil ich vor der Geburt auch gearbeitet hatte, nicht angegangen werden. Sonst würde ich wegen 2 Tagen Mutterschutz 1 Monat Elterngeld verlieren. :(

von M123-Kiwu-dopp.frg-Mail-ungültig am 26.11.2017, 10:18



Antwort auf: Mutterschutz

Nein, die Mutterschutzfrist nach der Geburt ist zwingend. In dieser absoluten Schutzfrist darf eine Frau nicht beschäftigt werden!! Wenn du die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht genommen hast, dann weiß ich nicht ob bei vorzeitigem ET die paar Tage hintenan gehängt werden. Meines Erachtens werden die 8 Wochen der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist nicht verlängert, wenn die vorgeburtliche Mutterschutzfrist nicht genommen wurde. Hier sollte man vielleicht die Krankenkasse fragen. Elternzeit ist unabhängig von der Dauer der Mutterschutzfrist und beginnt immer bei der Geburt. Da gibt es also nichts zu schieben.

Mitglied inaktiv - 26.11.2017, 10:39



Antwort auf: Mutterschutz

Die Bezugszeit des EG bleibt doch aber eh immer gleich, immer nur 14 Monate. Wann wolltest du den vermeintlichen gewonnen Monat denn anhängen?

von Tini_79 am 26.11.2017, 12:23



Antwort auf: Mutterschutz

Ja, die 14 Monate bleiben gleich und wir wollten auch bis zum 14 LM Elterngeld nehmen. Nun hat Mein mit dem 3 LM angefangen und wenn ich dann wegen den 2 Tagen Mutterschutz auch den 3 LM als Basiselterngeld zugesprochen, nur, dass ich dann kein Elterngeld bekommen werde, da ich ja Vollzeit arbeite. Damit haetten wir wegen 2 Tagen einen ganzen Monat verloren.

von M123-Kiwu-dopp.frg-Mail-ungültig am 26.11.2017, 12:44



Antwort auf: Mutterschutz

Warst du denn an den zwei ersten Tagen im Lebensmonat drei auch arbeiten oder hast du den Mutterschutz tatsächlich in Anspruch genommen? Und wurde dir für die zwei Tage Mutterschaftsgeld ausgezahlt? Für die Anrechnung als Basiselterngeldmonat ist nur entscheidend, ob du Mutterschaftsgeld bezogen hast (auch wenn es nur ein Tag war).

Mitglied inaktiv - 26.11.2017, 12:58



Antwort auf: Mutterschutz

Die Krankenkasse hat sich leider noch nicht geaeussert. Unser Personalbüro ist der Auffassung, dass kein Mutterschadtsgeld fuer die Zeit davor geazahlt haette werden duerfen und somit eigentlich auch nicht fuer die 2 Tage danach.

von M123-Kiwu-dopp.frg-Mail-ungültig am 26.11.2017, 13:06



Antwort auf: Mutterschutz

Dein Personalbüro hat wohl Recht, denn schließlich hast du ja gearbeitet und damit Gehalt/Lohn verdient, und keine Lohnersatzleistung (Mutterschaftsgeld). Da du die vorgeburtliche Mutterschutzfrist nicht genutzt hast, ist sie verstrichen, egal ob 6 Wochen oder ungefähr 6 Wochen.

Mitglied inaktiv - 26.11.2017, 14:32



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