Bobby123
Hallo Frau Bader, folgende Situation.Unser Sohn Ben ist am 03.12.12 geboren-ich bin jetzt mit Baby NR.2 schwanger,Entbindungstermin 06.07.14.Meine Elternzeit für Ben läuft bis Ende November 2014. Jetzt zu meinen Fragen:Wie sieht das mit dem Mutterschutz aus?Wie läuft das ab?Und was bekomme ich dann an Geld? Ich habe Elterngeld nur bis Ende Dezember 2013 bekommen-wonach berechnet sich das nächste Elterngeld?Ich habe bis dahin kein Einkommen! Viele Grüße Sarah
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
SumSum076
Das neue Elterngeld berechnet sich (sofern nicht Beamtin oder schwangerschaftsbedingt krank oder so) nach den Monaten: Apr 14-Jan 14 (=4 Monate ohne Gehalt) sowie 8 weitere Monate aus der Zeit vor der ersten Geburt. Hinzu kommt der Geschwisterbonus von min 75 Euro (sonst 10%). Beim Mutterschaftsgeld kannst du die laufende Elternzeit zum Tag vor dem neuen Mutterschutz beenden (24.05.) und gehst tagsdrauf in den neuen Mutterschutz (25.05.) und bekommst volles Mutterschaftsgeld. Die "frei gewordene" Elternzeit kannst du später nehmen. Gruß Sabine
Bobby123
Hallo Frau Bader, danke Ihnen für die Antwort.Was hat das mit dem Beschäftigungsverbot zu bedeuten?Ich war bei meinem Sohn in einem Beschäftigungsverbot.Heißt:ich kann die Elternzeit nicht verkürzen und Mutterschutz beantragen? Und für das Elterngeld werden dann die letzten zwölf Monate,vor Geburt von Kind Nr.1 gerechnet-habe ich das so richtig verstanden? Viele Grüße Sarah
SumSum076
Doch, auch wenn man einen Beruf hat, bei dem man ein Beschäftigungverbot bekommen würde, kann man zum Beginn des regulären 6-wöchigen vorgeburtlichen Mutterschutz die laufende Elternzeit unterbrechen. Manche kommen auf die Idee, die laufende Elternzeit schon viel früher unterbrechen zu wollen, damit sie vor dem Beginn des Mutterschutz ein Beschäftigungverbot erhalten können. Das funktioniert nicht. Und nein, für das Elterngeld werden nicht die 12 Monate vor Kind 1 herangezogen. Gruß Sabine
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