Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz/Frühchen

Frage: Mutterschutz/Frühchen

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Hallo Frau Bader, meine Tochter ist am 21.11.02 zur Welt gekommen... 3 Wochen zu früh. Im Geburtsbericht steht, dass sie 37+0 geboren wurde. Bei der Geburt war sie 47 cm groß und 2670 g schwer - wg. einer Sauerstoffunterversorgung lag sie noch 2 Wochen in der Kinderklinik. Nun bin ich der Meinung, dass ich Anspruch auf verlängerten Mutterschutz gehabt hätte, da sie ja etwas früher kam... Ein Doc aus diesen Foren hier, hat mir dies bestätigt. Nun bin ich seit 3 Wochen wieder teilzeitbeschäftigt. Habe ich eine Chance nachträglich noch die 4 Wochen Mutterschutz einzufordern?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ab 30.06.2002 genießen Mütter mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Der Bundestag schloss mit der Änderung des Mutterschutzrechts, die ab sofort in Kraft tritt, eine Gesetzeslücke und erfüllte damit die europäische Mutterschutz-Richtlinie. Nach dem alten Recht war die 14-Wochen-Frist nicht in jedem Fall gewährleistet. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Nach altem Recht verfielen bei Entbindungen vor dem berechneten Termin die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist. Nach dem neuen Recht verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt. Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Gruß, NB


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Hallo, ich habe jetzt neulich gelesen, dass wir uns mit dem Mutterschutzgesetz dem EU Recht angepasst haben. Demnach stehen der Mutter immer mindestens 14 Wochen Mutterschutz zu. (6 Wochen vorher, 8 Wochen nachher). Wer vorher entbindet, kann die "verlorene" Zeit hinten anhängen. Da das Gesetz auch rückwirkend gilt, wird die nicht genommene Zeit in Urlaub umgewandelt. Gruß Silke


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ja, die zeit, die sie zu früh kam, wurde ja auch dran gehängt. ich meine aber, dass bei frühchen und mehrlingsgeburten der mutterschutz nochmals um 4 wochen verlängert wird (sprich 12 statt 8 wochen).


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Rechtlich gesehen ist Dein Kind kein Frühchen, da es über 2500 Gramm wog und die 37. SSW vollendet war.


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Hallo Andrea, da muss ich Dir leider widersprechen: Es gibt 3 verschieden Definitionen, die auch auf der ärzlichen Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühchen aufgeführt sind: 1.) Das Geburtsgewicht beträgt weniger als 250 gr, nämlich.... 2.) Das Geburtsgewicht beträgt 2500 gr oder mehr, es besteht jedoch wesentlich erweiterte Pflegebedürtigkeit wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (Rumpf - Haut- Fettpolster - Nägel . Haare - äußere Geschlechtsorgane) 3.) Das Geburtsgewicht beträgt 2500 gr oder mehr, es besteht jedoch wesentlich erweiterte Pflegebedürftigkeit wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft. Du liegst leider falsch mit Deiner Meinung. Die o.g. Bescheinigung benötigt man übrigens zur Vorlage bei der KK und am besten auch beim AG Annette


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