Batz1010
Liebe Frau Bader, Ich arbeite seit dem 01.10.21 Teilzeit in Elternzeit bei meinem alten Arbeitgeber. Seit dem 11.10.21 bin ich allerdings direkt im ärztlichen Beschäftigungsverbot. Meine Schwangerschaft wurde am 03.09.21 ärztlich bestätigt (7. Oder 8. Woche zu dem Zeitpunkt). Vor meiner Elternzeit habe ich in Vollzeit gearbeitet und jeden zweiten Monat zusätzlich zu meinem Gehalt ein variables Zielgehalt erhalten. Als Anmerkung ich habe meine Elternzeit zu Beginn meines gesetzlichen Mutterschutzes beendet (Mitte März 22). Nun habe ich folgende zwei Fragen: 1) Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld in meinem aktuell geltenden BV? Momentan erhalte ich mein Teilzeitgehalt weiter. Dem Mutterschutzgesetz konnte ich allerdings entnehmen, dass die Grundlage eigentlich das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft sein müsste. Bei mir also die Zeit, in der ich Vollzeit tätig war. Ist das korrekt? Und müssten hier auch mein variables Zielgehalt mitberücksichtigt werden, welches alle zwei Monate ausgeschüttet wurde. Oder darf mein Arbeitgeber dies ausklammern? 2) Meine zweite Frage betrifft meinen Mutterschaftslohn während der gesetzlichen Mutterschutzfrist. In meiner ersten Schwangerschaft habe ich Mutterschaftslohn basierend auf mein Vollzeitgehalt und anteilig auf mein variables Gehalt erhalten. Nun würde bei der Berechnung des jetzigen Mutterschaftslohn nach Aussage meines Arbeitgebers mein Gehalt vor der Elternzeit herangezogen. Allerdings diesmal ohne das variable Zielgehalt, da dies nach Aussage meines Arbeitgebers nach interner Prüfung so nicht korrekt sei. Ist das rechtens? Wenn ich doch beim ersten Kind Fixum und Variable erhalten habe? Ich treue mich auf ihre Antwort! Herzlichen Dank vorab!
Hallo, 1. Nein, Sie würden dann ja besser gestellt. Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden. 2. Sie bkommen MG aus dem VZ Lohn, wenn Sie die EZ am Tag vor Beginn des neuen Mutterschaftslohnes beenden. Aus dem durchschnittlichen Lohn mit Variablen. Liebe Grüße NB
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