Sehr geehrte Frau Bader,
ich hatte Ihnen kürzlich bereits eine Frage gestellt bzgl. des Mutterschaftsgeldes.
Mit Kind 1 bin ich in Elternzeit bis Mai 2014.
Für Kind 2 beginnt der MuSchu am 15.7.2013.
Ich habe beschlossen die EZ von Kind 1 abzubrechen zum 14.7.2013 und ab 15.07.2013 in Mutterschutz mit Kind 2 zu gehen.
Sie hatte mir damals gesagt, dass somit auch der AG Anteil zum Mutterschaftsgeld bezahlt wird. Heute habe ich mit einer Dame der Aok telefoniert und sie sagte mir, ich müsse aber mind. 1 Tag gearbeitet haben, damit ich den AG-Anteil bekomme. Hat sie mir eine falsche Information gegeben? Ich möchte meinem AG gerne eine Stelle nennen, die ihn aufklären kann, dass so auch der AG Anteil fällig ist.
Aber die Krankenkasse kann ich wohl nun nicht nennen!?
Vielen Dank für Rückinfo.
von
honeyless
am 03.05.2013, 13:47
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld mit AG Anteil - falsche Aussage von Krankenkasse?!
Hallo,
das stimmt nicht
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.05.2013
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld mit AG Anteil - falsche Aussage von Krankenkasse?!
Hallo,
habe gerade eben wegen der selben Sache mit meiner Krankenkasse telefoniert. Die Frau von der AOK liegt da falsch. Mir wurde geraten, im Internet nach dem "Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.06.2011" zu suchen und meinem Arbeitgeber das vorzulegen. Gib das mal bei Google ein, bekommst sofort ein Ergebnis.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen.
LG
von
sungirl82
am 03.05.2013, 14:02
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld mit AG Anteil - falsche Aussage von Krankenkasse?!
Schau mal hier, eine Antwort vom Familienministerium.
Daraus ergibt sich auch, dass man nicht gearbeitet haben muss, um den Zuschuss zu bekommen.
Gruß
Sabine
"Sehr geehrte Frau xy,
grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)).
Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden.
Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes.
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ursula Schäfer
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"
von
SumSum076
am 03.05.2013, 14:24