Guten Tag Frau Bader,
Ich bin bis zum 05.10.2014 in Elternzeit ( 3 Jahre enden dann) mit meinem ersten Kind.
Das zweite Kind ist für den 17.09. ausgerechnet.
Meiner Firma habe ich bereits vor Wochen telefonisch über die Schwangerschaft informiert.
Nun geht es darum, wie es sich mit dem Mutterschaftsgeld verhält.
Muss ich meine Elternzeit schriftlich vorher beenden, um Mutterschaftsgeld zu bekommen?
Reicht es, wenn ich auf die Bescheinigung meines Frauenarztes warte?
Oder läuft die Elternzeit bis zum 05.10. Weiter und ich bekomme nur noch den übrigen Rest der acht Wochen ausgezahlt?
Handelt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld aus mit dem AG ( ich glaube nämlich das die Firma nicht mal weiss, das ich nochmal Anspruch darauf habe ).
Viele Fragen, sorry .
Ich danke Ihnen herzlich.
von
Vincemami
am 25.05.2014, 10:19
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld / Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.05.2014
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld / Elternzeit
Machst du nix, bekommst du zu dem Mutterschaftsgeld der KK (13 Euro täglich) erst ab dem 06.10.14 den Zuschuss vom AG.
Du kannst die Elternzeit zum Beginn des MuSchu unterbrechen. Da gibts keine Frist, also reicht es aus, wenn du die Bescheinigung vom Arzt hast.
(spätestens der Tag vor dem MuSchu-Beginn).
Denkst du aber, der AG weiß über den Zuschuss nicht Bescheid, solltest du die Unterbrechung evtl rechzeitiger mitteilen. Vielleicht kannst du herausfinden, ob der AG informiert ist. Ansonsten/Zur Not würd ich in die Unterbrechungs-Meldung mit reinschreiben, sowas wie: Die Kontoverbindung für das Mutterschaftsgeld hat sich nicht verändern (oder: lautet nun so und so)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 25.05.2014, 10:44
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld / Elternzeit
Hallo
Das kannst Du jetzt schon machen. Hiermit beende ich meine Elternzeit zum ( Tag vor neuem ET ) um nach neuer Rechtsprechung von meinem Mutterschutz Gebrauch zu machen.
Bitte um schriftliche Bestätigung, die Bescheinigung des Frauenarztes reiche ich fristgerecht nach.
Fertig :-)
Ausgehandelt werden muss da nix, bekommst das was Du beim ersten Kind auch bekommen hast.
von
Sternenschnuppe
am 25.05.2014, 11:00
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld / Elternzeit
Hallo Zusammen,
ich bedanke mich herzlich für die Antworten.
Jetzt bin ich etwas beruhigt.
Etwas beunruhigender hingegen ist nur die Tatsache,
das die Firma, in der ich angestellt bin, wahrscheinlich zum 01.07. verkauft wird.
Zumindest habe ich das gehört. Offiziell wurde mir das aber noch nicht mitgeteilt. Ich hoffe sehr,
das trotzdem alles gutgeht. Ich werde, solange ich noch von nichts weiß, so tun als wäre alles beim Alten.
von
Vincemami
am 26.05.2014, 20:18