Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutter krank

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutter krank

Sonnenblume 1812

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Hallo. Ich habe 2 Kinder, mein Sohn ist bald 4 Jahre alt, meine Tochter 5 Monate. Ich bin in Elternzeit. Wenn ich krank werde, hat dann mein Mann Anspruch auf Freistellung oder muss er Urlaub nehmen, um sich um die Kinder zu kümmern? Danke und beste Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig und kann vertraglich ausgeschlossen werden. Liebe Grüsse, NB


Pamo

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Wer soll deinen Mann denn freistellen?


roza_soza

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Das kommt auf den Vertrag deines Mannes an. Bei meinem Mann ist es für bis zu vier Tage im Jahr möglich, wenn die Betreuungsperson des Kindes nachweislich so erkrankt, dass sie das Kind nicht mehr betreuen kann (angeglichen an 616 BGB). Und längerfristig Hilfe ggf über eine Haushaltshilfe (was theoretisch der Mann mit Zustimmung des Arbeitgeber übernehmen könnte).


Berlin!

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Grundsätzlich sind Arbeitgeber*innen zur Freistellung verpflichtet, wenn das Kind der Arbeitsnehmer*in erkrankt ist und Betreuung benötigt. Das kann aber individuavertraglich, also durch Arbeitsvertrag, ausgeschlossen werden. Was steht im Arbeitsvertrags Deines Mannes dazu? Gibt es einen geltenden Tarifvertrag?


lilly1211

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Das hängt vom Vertrag ab. Mein Mann ist IG Metall, und da war es 2007 tatsächlich möglich sich bezahlt freistellen zu lassen weil ich krank war. Ich habe die Nacht mit Magendarm im Bad verbracht und bin auf allen Vieren und schwarz vor Augen herum gekrochen, man konnte mich tatsächlich nicht mit Säugling alleine lassen. Er wollte Urlaub nehmen und erfuhr dabei dass man freigestellt wird, bezahlt.


lilly1211

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Ich vermute der Arbeitgeber? Zumindest liest es sich für mich so. vielleicht verstehe ich aber auch die Frage falsch.


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