Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Muss mich Arbeitgeber wieder nehmen wenn erneut schwanger?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Muss mich Arbeitgeber wieder nehmen wenn erneut schwanger?

1992.Selina

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Hallo Frau Bader Ich bin bis september in elternzeit, und nun wünschen wir uns ein 2 kind. Wie ist das wenn angenommen das Kind im Januar kommt muss mich meine arbeit dann trotzdem nehmen? Ich habe 2 Jahre eltenrgeld bekommen und sonst Fehler mir ja einige Monate Geld was mir für das 2 kind für das eltenrgeld angerechnet wird oder ? Ich hoffe Sie verstehen mich und können mir helfen. :)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


malini

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Dein Kind wird jetzt 2? Dann hast eh schon seit dem ersten Geburtstag einige Nullrunden, besser wäre es, du würdest ab dem Ende der Elternzeit etwa länger arbeiten.


Mitglied inaktiv

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Klar muss Dein AG dich wieder nehmen. Elternzeit bedeutet ja, das er dir solange deine Vollzeit-Arbeitsstelle reserviert. Oder eben mindestens eine gleichwertige. Allerdings, jeden Monat den Du nach dem 1ten Geburtstag deines ersten Kindes kein Einkomen hast, werden mit 0 € in die Berechnung einlaufen für das neue Elterngeld. Auch dann wenn du 2 Jahre Elternzeit hast und/oder dir das Elterngeld über 2 Jahre auszahlen lässt. Das ist in dem Fall ohne Belang, Was Du aber innerhalb der Elternzeit machen darfst, ist das du bis zu 30 Std die Woche arbeiten darfst. Nur im ersten Jahr wird dabei mögliches Einkommen vom Elterngeld abgezogen, im zweiten nicht. Falls Du also eine Lösung wegen Kinderbetreuung hast, wäre das eine Option. dann hast Du nicht ganz so viele Nullrunden. Teilzeit arbeiten darfst du dabei bei deinem eigentlichen AG, oder aber, mit dessen Zustimmung, auch bei einem anderen. Dann könntest Du auch überlegen, wenn Elterngeld über den Teilzeitlohn langt, ob du das 3te Jahr nicht hinten dranhängst und auch im 3ten Jahr der Elternzeit Teilzeit arbeitest - mit entsprechenden Kündigungsschutz. Alternativ würde ich dir raten, falls du nicht Teilzeit arbeiten willst, aber auf das Elterngeld angewiesen bist, mit der neuen Schwangerschaft noch zu warten bis Du wieder (fast) arbeitest. Kündigungsschutz hast Du bis zum ersten Arbeitstag, bzw wenn du dann schon wieder schwanger bist, dann über die komplette erneue Schwangerschaft und Elternzeit hinaus. Falls Du mit dieser rechnen musst.


1992.Selina

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Also wenn ich schwanger werde habe ich ja praktisch wieder Kündigungsschutz bis zum ende der nächsten elternzeit? Als müßte er mich im September wieder nehmen, aber nur auf meine alte vollzeitstelle oder? Und das kann ich mit der kleinen nicht da es Schicht Arbeit war. Aber raus schmeißen geht auch nicht oder? Versteh ich das richtig dass er mich dann auf Teilzeit nehmen muss? Vielen Dank :)


Sternenschnuppe

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Teilzeit ja, aber weiterhin Schichten. Kannst Du das nicht mehr musst Du kündigen. Der AG ist nicht verpflichtet sich an Wunschzeiten zu halten. Elterngeld wird 300€ wenn Du nicht so schnell wie möglich Einkommen erarbeitest.


Mitglied inaktiv

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Er muss dich nach der Elternzeit nehmen zu den Bedingungen welche in deinem Arbeitsvertrag stehen. Kannst Du das nicht gewährleisten, musst Du entsprechend frühzeitig kündigen. Machst Du das nicht, und erscheinst nicht zur Arbeit, kann er dich trotz Schwangerschaft wohl kündigen, denn dann machst Du im Grunde genommen "Arbeitsverweigerung". Ob er Dir eine Teilzeitstelle anbieten muss, sei es innerhalb der Elternzeit oder dauerhaft (dann wird der Vollzeitvertrag aufgehoben, der Teilzeitvertrag dauerhaft für immer abgeschlossen) hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem auch wie groß der Betrieb ist. Aber, wenn er das nicht kann, dann kann er dir das schriftlich geben. Und damit kannst du dann, solange wie Du Elternzeit hast, mit seiner Zustimmung woanders arbeiten. Und falls du Kinderbetreuung nachweisen kannst, evtl auch ALG1 in Höhe der Teilzeitstunden beziehen bis du was für die Elternzeit gefunden hast. Für das ALG1 ist es dann egal ob Du schwanger bist oder nicht, wobei natürlich fraglich ist ob man dich damit einstellt. ABER!!!, da ALG1 kein Einkommen ist, würde es mit 0 € in die Berechnung für das nächste Elterngeld gehen.


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