Monik@
Hallo Frau Bader, meine Kinder sind in einem Musikverein. Seit Kurzem hat der Musikverein auch eine Seite auf Facebook, die jeder einsehen kann. Dort sind auch Photos von den Kleinen (Mini-Musikverein) veröffentlicht. So auch von unserer Tochter. Muss ich das hinnehmen? Dürfen sie einfach ohne vorherige Nachfrage/Einverständnis der Eltern die Photos der Kinder bei Facebook veröffentlichen? Es ärgert mich sehr. Ich möchte mit Facebook nichts zu tun haben. Wenn die Bilder auf der Internetseite veröffentlicht werden, habe ich kein Problem. Aber gerade Facebook...... Vielen Dank
Hallo, § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) - Recht am eigenen Bild Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden liess, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. § 23 - Ausnahmen (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Es kommt also darauf an, ob es ein Gruppenfoto ist, wo sie nur ein kleiner Teil von vielen ist, oder in Großaufnahme zu sehen ist, also den zentralen Teil des Bildes darstellt. Liebe Grüsse, NB
Lina_100
Nein natürlich nicht. Sehen Sie aber erstmal nach, ob Sie nicht eine Einverstaendniserklaerung unterschrieben haben. Wenn ja müssen Sie diese erst widerrufen bevor Sie die Löschung verlangen können. Ich wuerde einfach in einem Schreiben vorsorglich ein evtl. erklärtes Einverständnis widerrufen und die Löschung verlangen.
Bernsteinelfe
Wenn es keine namentlichen Einzelfotos sondern z.B. Gruppenfotos sind, ist das ok...
Monik@
s.o.
Lina_100
Nein, auch bei Gruppenfotos ist das ohne Einwilligung nicht ok. Denken Sie Ihre These mal zu Ende was für Fotos dann ungestraft veröffentlicht werden dürften.
Bernsteinelfe
"Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;" Das ist ein Zitat aus Frau Baders Antwort, wann es erlaubt ist, und deckt sich mit meiner Antwort...
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