Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Lohnfortzahlung für Pflege kranken Kindes

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Lohnfortzahlung für Pflege kranken Kindes

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich würde gern wissen, wieviel Prozent des Einkommens man als Lohnfortzahlung für die Pflege des Kranken Kindes von der gesetzlichen KV bekommt? Hat jeder Elternteil 10 Tage zur Verfügung oder beide zusammen? was ist, wenn ein Elternteil selbständig und deshalb privat krankenversichert ist? Lg susi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Unabhängig davon kann es sein, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie die notwendigen Ausbildungzeiten nicht erfüllenl. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Nur wenn Kind und Elternteil in der GKV sind, wird eine Lohnersatzleistung gezahlt. Sie liegt bei ca. 80% des täglichen Nettos. Jeder Elternteil hat 10 Tage, wobei die beim selbständigen, privatversicherten Elternteil entfallen. Viele Grüße Désirée


Mitglied inaktiv

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Danke. Über die 80% Fortzahlung haben wir im Kollegenkreis ewig diskutiert, fast alle waren anderer Meinung. Lg Susi


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