Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader Meine Lebensgefährtin ist überraschend schwanger geworden. Sie wohnt aber 330 km von mir entfernt. Wir wollen jetzt aber so schnell als möglich zusamnmen ziehen. Ihre kündigungsfrist ist aber 5 MOnate (Sie arbeitet als Kinderpflegerin im Kiga)Gibt es da ne Möglichkeit??? UNd müssen wir die Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld einhalten. Habe da was gelesen, das Umzug zum LG nicht als Grund gilt keine Sperrfrist zu bekommen. Danke für eine schnelle Antwort schon im vorraus MFG Sauer
Hallo, persönliche Anrufe in unsere Kanzlei können nur entgeltlich beantwortet werden - dies sieht bereits die gesetzliche Lage so vor, da es sich um eine Einzelfallberatung handelt! 1. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. 2. Eine Sperrfrist nach §§ 144, 128 Abs.1 Nr. 4 SGB III kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen dem Arbeitslosen vorgeworfen werden kann, dass er den Eintritt der Arbeitslosigkeit mit verschuldet hat. Das sind Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder Aufhebungsvertrag. Die Sperrzeitverhängung durch die Arbeitagentur setzt voraus, dass der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für sein Verhalten hat, was unter Berücksichtigung des Einzelfalls durch eine Abwägung festgestellt wird. Die Arbeitsagentur prüft, ob das Interesse der Versicherungsgemeinschaft, dass der Arbeitnehmer nicht selbst den Vertrag auflösen soll, oder das Interesse des Arbeitnehmers, dem ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, überwiegt. Als wichtiger Grund kommen Kündigungsgründe des § 626 BGB in Betracht, die zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund berechtigen würden. Jedoch wird von den Gerichten verlangt, dass sich der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Eigenkündigung um eine andere Arbeitsmöglichkeit bemüht, zum Beispiel durch Bewerbungen. Wichtige Gründe können erhebliche Lohnrückstände oder Mobbing sein. Aber auch, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft oder Erziehungsgemeinschaft hergestellt werden soll und die bisherige Arbeitsstelle nicht in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. (BSG 17.10.2002 B 7AL 96/00R, 276; NZA 89, 616). Der Arbeitnehmer hat die zur Beurteilung des wichtigten Grundes maßgeblichen Umstände darzulegen ggf. zu beweisen. MFG Bader
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