gwasslschdribbe
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe ich wende mich an die richtige Stelle! Wie fast zu erwarten war, wird mein Chef mich nach Ablauf der Elternzeit recht schnell kündigen wollen! Ich habe vor ein paar Tagen das Gespräch mit ihm gesucht und er hat mir durch die Blume geraten, mich doch etwas aktiver nach einer anderen Stelle umzuschauen! Ich möchte Sie bitten, die Hintergründe dieser Situation im Moment unbeachtet zu lassen! Dies würde den Rahmen sprengen! Ich möchte gerne wissen, auf was das Arbeitslosengeld angerechnet wird, wenn ich tatsächlich arbeitslos werde! Auf das Elterngeld, oder den Lohn davor? (Ich habe 14 Jahre lang ohne Unterbrechung gearbeitet, nie staatliche Unterstützung o.ä. bekommen und bin dann schwanger geworden) Und was ist, wenn ich die Elternzeit verlängere (was ja erstmal genehmigt werden muss)? Nach dem ersten Jahr habe ich ja gar keine Einkünfte mehr!? Und gilt die Elternzeit theoretisch als "Arbeitszeit", weil ich ja weiterhin zum Unternehmen gehöre? Oder ist das nichtig und gilt als "nicht gearbeitet!"? Ich muss ja, um ALG 1 zu kriegen mind. ein Jahr ohne Unterbrechung gearbeitet haben, oder? Dies ist aber nach meiner Elternzeit nicht schaffbar, wenn die Kündigung eintritt! Oder bedeutet das, dass ich im Falle einer Kündigung in Harz 4 falle, weil ich ja wegen dem Kind zu Hause war und nicht aktiv gearbeitet habe!? Vielen Dank für die Mühe, freundliche Grüße
Hallo, leider schreiben Sie nicht, wie lange sie Elternzeit genommen haben. Wenn es mindestens zwei Jahre waren, haben Sie einen Anspruch auf Verlängerung. Elternzeit zählt als Betriebszugehörigkeit. Sie können trotzdem Arbeitslosengeld 1 erhalten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Je nach Dauer der Elternzeit wird das Arbeitslosengeld jedoch nach einem fiktiven Einkommen rechnet. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, also, erstmal, die EZ kannst Du verlängern bis zu maximal drei Jahren. Hast Du zu Beginn der EZ bereits 2 Jahre EZ genommen, kann der AG dies auch nicht ablehnen. Hast Du weniger als 2 Jahre genommen kannst Du mi Zustimmung des AG die EZ verlängern. Solltest Du Deine EZ verlängern kannst Du ggf. Landeserziehungsgeld beantragen (gibt es nur in einigen wenigen Bundesländern). Ansonsten kann man nur Kinderzuschlag & Wohngeld oder ergänzendes Harzt IV beantragen in der Zeit wenn dass Familieneinkommen nicht reicht. Solltest Du die EZ nicht verlängern, dann kann der AG Dich theoretisch am 1. Arbeitstag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Bis zum Ausscheiden musst Du dann aber Arbeiten. Danach erhälst Du dann ALG1. Zur Berechnung wird dabei dann entweder das Arbeitsentgeld nach der EZ genommen oder Du wirst aufgrund Deiner Ausbildung eingruppiert und bekommst ALG1 aufgrund der Bemessungsgrundlage (ist hier ganz gut erklärt, die aktuellen Werte sind etwas höher: http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeitslosengeld-berechnung.html). LG Sabine
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