Frage: Kündigung nach Elternzeit

Liebe Frau Bader, meine Elternzeit endet am 16.09.2022 und ich sollte ab 17.09.2022 wieder arbeiten. Aufgrund eines Umzugs und auch aus persönlichen Gründen möchte ich den Arbeitsplatz kündigen. Ich habe die Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten und die Kündigungsschreiben noch im Juni per Post geschickt. Leider ist die Kommunikation mit dem Arbeitgeber sehr schwierig und obwohl ich darum gebeten habe, hat er seine Antwort nicht geschickt/ mitgeteilt. Ich habe eine Sendungsverfolgungsnummer vom Kurierdienst, laut der mein Schreiben vor langer Zeit beim Arbeitgeber eingegangen ist. Frage - soll ich mich jetzt an die Agentur für Arbeit wenden und mich arbeitssuchend/arbeitslos melden oder soll ich warten, bis die Elternzeit vorbei ist? Ich habe im Moment nicht vor, gleich einen neuen Job anzufangen. Habe ich das Recht, am 17.09. mich nicht zur Arbeit zu melden, unabhängig davon, ob ich eine Antwort vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit meiner Kündigung erhalte? Herzlichen Dank, dass Sie mich gelesen haben. Sonnige Grüße aus Bayern Maria

von mariya12 am 06.08.2022, 21:35



Antwort auf: Kündigung nach Elternzeit

Hallo, die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Er hat sie bekommen, damit alles gut. Es bedarf keiner Bestätigung. Ich würde der Agentur f Arbeit die Beendigung mitteilen. Leistungen erhalten Sie im Moment aber nicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.08.2022



Antwort auf: Kündigung nach Elternzeit

Wenn die Kündigung wirksam ist, dann brauchst du auch nicht arbeiten gehen. Erscheinst du am 17.09. und dein AG lässt dich arbeiten, dann hättest du damit einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Wenn du noch in Elternzeit bist, musst du dich nicht beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Dafür wärest du eh schon zu spät dran, wenn die normalen Fristen gelten würden. Wenn du es doch tust, bedenke dass du mindestens 15 h/ Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können musst. Für Kinderbetreuung muss also gesorgt sein. Ansonsten einfach am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. So ist zumindest die Regelung, wenn man vor der Erziehungszeit schon arbeitslos war und Alg1 weiterbeantragt. Ich sehe aber auch keinen Grund, weshalb es in deinem Fall anders sein sollte. Aber was das AA betrifft, würde ich immer beim AA selbst nachfragen. Die Regelungen sind so verstrickt, dass selbst die Mitarbeiter nicht immer die richtige Auskunft erteilen. Aber dann kann man wenigstens eine Notiz eintragen lassen, sodass die Info nachvollziehbar bleibt. Bedenke auch, sobald du dich arbeitslos meldest, musst du sofort arbeiten können und wollen. Solltest du später eine Stelle antreten mit geringerem Lohn dann unbedingt vorher arbeitslos melden, auch wenn es nur für einen Tag ist. Dann wird dein ALG1 für die nächsten 2 Jahre auf dem alten Lohn basierend berechnet, falls du nochmal arbeitslos wirst. LG

von Succero am 07.08.2022, 22:17



Antwort auf: Kündigung nach Elternzeit

Herzlichen Dank für die Antworten. Tut mir leid, aber ich habe ganz vergessen zu erklären , dass ich neben diesem Hauptberuf, den ich kündigen möchte, während der ganzen Elternzeit auf 450€-Basis in der Firma meines Mannes gearbeitet habe. Eigentlich bin ich nach dem 16.09, wenn der EZ endet, nicht arbeitslos, weil ich diese Minijob habe, oder? Das heißt, es gibt nichts, worüber die Agentur informiert werden müsste? und wie werde ich dann krankenversichert? Darf ich eventuell Midijob bei meinem Mann anfangen, damit ich weiterhin gesetzlich versichert bleibe? Sonnige Grüße

von mariya12 am 08.08.2022, 13:10



Antwort auf: Kündigung nach Elternzeit

Nur Minijob reicht nicht für die Krankenversicherung. Du musst mind. einen Verdienst haben oberhalb der 450€ Grenze

Mitglied inaktiv - 08.08.2022, 13:48



Antwort auf: Kündigung nach Elternzeit

Mit Minijob zahlst du nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Daraus entsteht also kein Leistungsanspruch.

von Succero am 08.08.2022, 17:56



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