Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kündigung nach Elternzeit, wie verhält sich Gehaltseinstufung bei neuem AG

Frage: Kündigung nach Elternzeit, wie verhält sich Gehaltseinstufung bei neuem AG

xeliara

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Sehr geehrte Frau Bader, nach 2-jähriger EZ wollte ich am 02.01.19 meine alte Arbeitstelle (Kleinbetrieb 5 Mitarbeiter, 2 Vorgesetzte) zu alten Konditionen wieder antreten. Allerdings bekam ich vor Arbeitsantritt die schriftliche fristgerechte Kündigung zum 28.02.19 überreicht, sowie eine unwiderrufliche Freistellung für diesen Zeitraum. Mit der Kündigung habe ich kein Problem. Meine 3 Fragen beziehen sich auf den nächsten AG. Ich wurde nach Tarif bezahlt, war aufgrund meiner Aufgaben direkt TG II. Da meine Ausbildungszeiten (06/2013 – 06/2015) den tarifvertraglichen Berufsjahren ja vermutlich nicht angerechnet werden, habe ich "nur" von 06/2015 – 02/2019 Berufsjahre vorzuweisen. Allerdings habe ich von 11/16-12/18 (MuSchu+EZ) nicht gearbeitet. Daher Frage 1 und 2: Zählen Ausbildungsjahre ebenfalls als Berufsjahre? Zählen MuSchu und EZ als Berufsjahre (voll oder zu welchem Anteil?)? Und sollte der neue AG ebenfalls tariflich zahlen, ergibt sich Frage 3: Beginne ich dann bei TG I oder ist es wie alles eine Frage der Verhandlung? Vielen Dank. MfG Xeliara


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ohne den TV zu kennen gilt üblicherweise: 1. Ausbildung nein 2. EZ u Mutterschutz ja 3. Weiß ich nicht, Liebe Grüße NB


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