Wirbelkind
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin angestellte Tierärztin und bekomme im Mai nächsten Jahres unser zweites Kind. Bei unserem ersten Kind wurde bei Bekanntwerden der Schwangerschaft sofort ein Beschäftigungsverbot durch meinen AG ausgesprochen. Nach der Geburt beantragte ich Elternzeit für drei Jahre und Elterngeld für zwei Jahre. Nun habe ich erfahren, dass es ein sog. Stillgeld gibt, welches ich ggf. beim zweiten Kind beantragen könnte. Hierzu müsste mir wiederum ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit vom AG ausgesprochen werden. Dies wäre nicht auszuschließen, da Gefährdungspotential am Arbeitsplatz vorhanden und ausreichend Zeit und Raum zum stillen nicht eingeräumt werden könnten. Ich habe nun allerdings gelesen, dass ein Kündigungsschutz nur für die ersten vier Monate nach Entbindung besteht, sofern ich das Stillgeld beantragen würde. Bei einer beantragten Elternzeit wäre dem wiederum nicht so und ein Kündigungsschutz würde bis zum Ende der Elternzeit bestehen. Da ich nicht mit Sicherheit sagen kann, dass man mir nicht kündigen würde nach eben jenen vier Monaten, weiss ich nicht, ob es ein probater Weg für mich wäre, überhaupt Stillgeld zu beantragen. Finanziell wäre es natürlich eine kleine Erleichterung. Eine Rückkehr zu meinem alten Arbeitsplatz würde sich insofern problematisch gestalten, als dass Teilzeitkräfte unerwünscht sind im Kliniksablauf (ich würde vorerst nicht mehr in Vollzeit arbeiten wollen mit zwei kleinen Kindern) und man „entledigte“ sich bisher, seit ich vor drei Jahren dort angefangen habe zu arbeiten, von neun Mitarbeitern, dank rechtswissenschaftlich firmer Unternehmensberater. Ein Grund wurde bei allen gefunden - mal wurde gekündigt, mal kündigte der Mitarbeiter „aus freien Stücken“. Leider kein gutes Arbeitsklima. Ich bin mir unsicher, in welches „Loch“ ich dann fallen würde, sofern man mir kündigen würde. Was wäre mit Versicherungen usw.? Mein Mann ist als Selbstständiger privat krankenversichert und somit würde eine Aufnahme in eine Familienversicherung für mich leider flach fallen. Ich entschuldige mich für die außerordentlich lange Anfrage... Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Wirbelkind
Hallo, wesentlich ist, dass Sie sich entscheiden müssen, ob Sie in Elternzeit gehen oder auf das Beschäftigungsverbote wegen des Stillens vertrauen. Sie müssen dabei berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Sie umsetzen kann und Abrechnungen bzw. Verwaltungstätigkeit machen lassen kann ( und dies ab 2018 auch soll) und ob dann eine Kinderbetreuung vorliegt. Außerdem müssen Sie für das Stillen regelmäßig Bescheinigungen bringen sollten Sie, aus welchen Gründen auch immer, dann nicht mehr stellen, haben Sie ebenfalls das Betreuungsproblem. Und Sie haben nach vier Monaten Kündigungsschutz nicht mehr. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Dann definitiv Elternzeit. Da ja auch nach dem Mutterschutz vermutlich ja auch gar keine Kinderbetreuung da ist um den alten Vertrag zu erfüllen. Du musst auch damit rechnen an einen sicheren Arbeitsplatz gesetzt zu werden,wohin dann mit dem Baby? Außerdem bist Du bis zum Ende der Elternzeit beitragsfrei versichert und kannst Dir in Ruhe Betreuung und einen neuen Job suchen.
Mitglied inaktiv
Solange du komplett in Elternzeit bist (bis zum 3. Geburtstag des ersten Kindes) ist ein BV gar nicht relevant, da das Arbeitsverhältnis ruht. Und ja das stimmt, Kündigungsschutz endet 4 Monate nach der Geburt, wenn du keine Elternzeit beantragt hast. Wenn es zum Rechtsstreit kommt, hast du schlechte Karten. Der AG darf dir jede zumutbare Ersatztätigkeit zuweisen. Da ist in der Stillzeit einiges möglich. Außerdem musst du eine Kinderbetreuung nachweisen können für die komplette Arbeitszeit.
Mitglied inaktiv
Du musst da trennen... Ein mögliches BV vor Geburt greift eh erst wenn deine laufende EZ endet. Ich denke aber mal die würde regulär erst nach Geburt von Kind2 enden - oder? Falls nein, dann wie gesagt evtl BV zwischen Ende EZ Kind1 und Mutterschutz Kind2 Falls nein, dann beende die laufende EZ zum neuen Mutterschutz - so bekommst du das volle Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind - ist wichtig!!!. Andernfalls gibt es nur den Anteil von der KK von bis zu 13 € pro Tag. Das zweite Thema ist das mögliche BV wegen stillen nach der Geburt. Das ist extrem gefährlich!!! Erstens, der AG kann sagen er gibt dir Arbeiten die du auch dann machen kannst wenn du stillst, zB er setzt dich als Telefon. In dem Fall gibt es kein BV und du müsstest voll arbeiten. Und der AG darf und muss das sogar entsprechend prüfen nach neuster Rechtssprechung. Bedenke, ein BV bedeutet auch das dein AG dich jederezeit von heute auf morgen auf der Arbeit einsetzen kann wenn er entsprechende stillverträgliche Arbeiten hat. Davon ab muss du die EZ spätestens 1 Woche nach Geburt dem AG melden wegen der 7 Wochen Frist. Falls dein Kind keine Frühgeburt wird oder du Mehrlinge erwartet hast du eben nur 8 Wochen Mutterschutz. Was wenn du nicht stillen kannst? Auch dann müsstest du nach dem Mutterschutz dann kündigen oder arbeiten bist die 7 Wochen Frist vorbei ist um dann in EZ zu gehen. Wer soll das Kind dann betreuen? Dritter Punkt, du musst regelmäßig nachweisen das du auch wirklich stillst und längstens 1 Jahr würde man dir das auch zugestehen nach neuster Rechtssprechung. Allerdings wird das EG nicht länger gezahlt wie höchstens bis zum 14ten Lebensmonat. Auch dann nicht wenn du erst nach dem 12ten Monat beschließt, du bleibst nun normal in EZ daheim. Was aber der wichtigste Punkt ist, du musst eine Kinderbetreuung nachweisen - denn du musst wenigstens theoretisch in der Lage sein auch arbeiten zu KÖNNEN. was ohne Kinderbetreuung eben nicht möglich ist. Und da das seit neustem immer strenger kontrolliert wird, dürfte es immer unwahrscheinlicher sein das ein BV nach der Geburt auch überhaupt zum tragen kommt. Vor Geburt wird schon schwer, nach Geburt dürfte nahezu unmöglich werden in Zukunft. Mein Rat wäre auf Nr sicher zu gehen, lieber EZ zu melden und zwar mindestens 2 Jahre und sich dann gegebenenfalls das OK vom AG zu holen das du innerhalb der EZ auch woanders arbeiten darfst. Bis zu 30 Std die Woche ist das nämlich möglich - nach Ende des EG auch ohne Verdienstbeschränkungen. Darf halt kein direkter Konkurrent sein, würde dir aber die Option geben dich in Ruhe innerhalb der EZ umzuschauen, zumal in Hinblick darauf das du bei mindestens 2 Jahren EZ auch ohne Zustimmung des AG das 3te hinten dran hängen kannst. Und solange du in EZ bist kann man dich nicht kündigen - selbst dann nicht wenn du in TZ bei deinem AG arbeiten würdest - und du bist weiterhin krankenversichert (sofern du jetzt schon Pflichtmitglied in de gesetzlichen bist). Ach ja, wegen Klinik, wenn der AG mehr wie 15 Mitarbeiter hat, dann MUSS er auch TZ anbieten. Sei es TZ innerhalb der EZ oder TZ nach der EZ. Kann er das nicht bzw will er das besser gesagt nicht, dann soll er dir das schriftlich geben. Sofern du dann eine Kinderbetreuung hast, könntest du sogar anteilig ALG1 bekommen - wäre eine Option nach dem EG bis du eine andere TZ-Stelle für die Dauer der EZ hast. Oft kneifen die AG dann weil das AA natürlich auch nachfragt warum und weshalb. Für danach eh besser, weil wenn du selbst kündigen musst droht keine Sperre beim ALG1.
Wirbelkind
Herzlichen Dank für die vielen raschen und ausführlichen Antworten!! Mit freundlichen Grüßen, Wirbelkind
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