Hänchen
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin seit 11 Jahren im öff. Dienst beschäftigt, arbeite derzeit Teilzeit in Elternzeit. Nun möchte ich den Job wechseln und habe deshalb (erfolglos) am 08.06. schriftlich um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Nun meine Frage, ich habe (leider zu spät) gelesen, in der Elternzeit hätte man nur 3 Monate Kündigungsfrist. Kann ich mich noch auf mein Schreiben an den AG vom 08.06. berufen und somit fristgerecht zum Ende meiner Elternzeit (09.09.) kündigen? Die Kündigung wurde bisher nur mündlich besprochen (zum 30.09.) - ich habe jedoch nach wie vor nichts Schriftliches in der Hand. Was mich auch belastet, ist, dass ich im September keine ausreichende Betreuungsmöglichkeit mehr für mein Kind haben werde, dem Abbauen von Überstunden wird mein AG aber aus dienstlichen Gründen nicht zustimmen. Gibt es eine Möglichkeit, schneller als zum 30.09. aus dem Arbeitsvertrag zu kommen? Oder ist die fehlende Betreuung für das Kind ein Grund, um auf dem Abbauen der Überstunden im September erfolgreich zu bestehen? Vielen Dank im Voraus!
Hallo, 1. Eine Kündigung ist nur schriftlich wirksam. 2. In der EZ gelten die normalen Fristen nach Vertrag/ Gesetz, nur zum Ende der EZ gilt die 3-Mo-Frist 3. Einen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag gibt es nicht, Sie können nur kündigen 4. Wie die Überstunden abgeglten werden ergibt sich aus dem Vertrag Liebe Grüße NB
Pamo
Mach doch einen Termin mit deiner Personalstelle und sprich mit denen. Im ÖD ist man in der Regel kooperativ und will gute Mitarbeiter nicht verlieren. Da wird man dir Möglichkeiten aufzeigen - bis hin zum unbezahlten Sonderurlaub. Oder will man dich loswerden? Einen Anspruch aufgrund des Betreuungsproblems hast du nicht.
Hänchen
Nein, man will mich nicht "loswerden" - wohl eher das Gegenteil, sonst hätte ich meinen Aufhebungsvertrag längst bekommen :) PR war bisher leider keine große Hilfe... Beim jetzigen AG bleiben ist keine Option. Danke trotzdem für die Antwort.
Pamo
Ich weiss ja nicht, welche Tätigkeit du dort ausübst. Ist ein interner Wechsel keine Option? Einen familienfreundlicheren AG wirst du kaum finden als der ÖD. Viel Erfolg!
chrissicat
Wenn du in deinem Schreiben nur um Aufhebung deines Vertrages gebeten hast, kannst du dich nicht darauf berufen, dass du damit fristgerecht gekündigt hättest. Eine Kündigung muss schon eindeutig als solche formuliert sein. Wenn dein Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt, dann bleibt dir nur übrig fristgerecht zu kündigen und die Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn du nach TVöD beschäftigt bist, könntest du jetzt allerdings frühestens zum 31.12. kündigen. Du schreibst aber vom 30.9.. Hat dein Arbeitgeber doch einem Aufhebungsvertrag zugestimmt nur nicht vor dem 30.9.? So richtig verstehe ich das nicht. Des Weiteren schreibst du, der Arbeitgeber wird dem Abbau der Überstunden nicht zustimmen. Hast du denn mit ihm darüber gesprochen??? Welches Arbeitszeitmodell gilt für dich? Feste Arbeitszeit? Gleitzeit? Schichtdienst?
Hänchen
Hallo chrissicat, danke für deine Antwort. Dann habe ich das wohl verbockt, rechtzeitig fristgerecht zu kündigen. Ich habe mündlich mit meinem AG die Aufhebung des Vertrages zum 30.09. vereinbart. Nächste Woche werde ich mich dann mal drum kümmern, es endlich auch schriftlich zu bekommen. Ich arbeite im Schichtdienst. Da meine Stelle erst ab 01.10. neu besetzt wird, werde ich meine Überstunden nicht abbauen können, da das Team sonst unterbesetzt wäre. Ich hoffe aber, ich kann mich mit meinem AG einigen.
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