Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Krankheit der Mutter

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Krankheit der Mutter

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Hallo, ich hoffe, dass ich hier bei Ihnen mit meiner Frage richtig bin. Gestern ist der Fall aufgetreten, dass ich ( in Elternzeit ) krank war. Ich war außer stande mein Kind ( 10 Monate ) zu versorgen geschweige denn zu füttern oder zu tragen. Nun habe ich meinen Mann von der Arbeit heim gerufen und er hat mit gestern das Kind abgenommen. Glücklicherweise geht es mir heute bedeutend besser und er konnte wieder auf Arbeit. Aber nun zur eigentlichen Frage: Wenn der Fall eingetreten wäre, dass ich heute auch nicht fit wäre, wie hätten wir uns verhalten müssen??? Ich wäre sicherlich zum Arzt gegangen. Mein Mann wäre zu Hause geblieben. Aber wie sind die Fehlzeiten meines Mannes zu ersetzen, durch eine Krankschreibung o.s.ä.??? Danke für die Auskunft


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Gruß, NB


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