Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Krankenversicherung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Krankenversicherung

miez_85

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Ich lebe seit 2009 von meinem Ehemann getrennt. Durch wenig Mitarbeit seinerseits konnte die Scheidung noch immer nicht vollzogen werden. Nun habe ich einen neuen Lebenspartner und mit diesem eine Tochter seit 2010. Seit der Trennung sind ich und der aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Sohn Familienversichert über den NochEhemann und da Die Scheidung noch nicht vollzogen ist steht mein Nochehemann auch in der Geburtsurkunde meiner Tochter als Vater. Die Versicherung nahm daher die Tochter unter der Familienversicherung mit auf. Nun aber sagen sie plötzlich ich darf meine Tochter nicht in die Familienversicherung aufnehmen, da mein Lebensgefährte ja der leibliche Vater sei, müssten wir sie über ihn erstmal versichern. Dort haben wir uns erkundigt und man sagte uns, wir können sie dort nicht aufnehmen, da nicht der Kindesvater sondern eben mein Nochehemann in ihrer Geburtsurkunde als Vater verzeichnet ist. Ich konnte die Familienversicherung ein wenig vertrösten, da Termin zur Vaterschaftsanerkennung in Kürze ansteht, aber die lassen nun nicht locker und sagen, sie können sie nicht weiter versichern. Wer ist denn nun verpflichter meine tochter zu versichern? Die Familienversicherung, bis wir leiblichen Vater in Geburtsurkunde eintragen können oder die Versicherung vom leiblichen Kindsvater? In Folge der des Anerkennungsverfahrens wurde ein Vaterschaftstest gemacht, aus dem eindeutig hervorgeht, das mein neuer Partner der leibliche Vater ist, wir warten nur noch darauf, das Gericht dies rechtlich macht. Muss die Versicherung des leiblichen Vaters bereits aufgrund des gutachtens unsere Tochter nun aufnehmen oder muss erst die geänderte Geburtsurkunde vorliegen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, grds. ist der Ehemann ja der Vater, so dass die KK auch anerkennen muss. Frage ist aber, ob sie nicht rückwirkend zurückberlangen können, wenn die Vaterschaft sich rückwirkend "ändert". DAs wäre hier meine Befürchtung Liebe Grüsse, NB


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