Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe mal eine Frage zum Thema Krankengeld... Meine Krankenkasse redet nur wirres Zeug, vielleicht kann mir einer von Euch helfen. Meine Tochter ist 14 Monate und schon seit einem halben Jahr bei einer Tagesmutti. Als wir das letzte Mal krank waren (3 Tage!) habe ich für die 3 Tage knapp 230 DM weniger Gehalt bekommen und von der Barmer lediglich knapp 130 DM! Ich dachte, ich sehe nicht richtig! Man erklärte mir, dass die Krankenkasse lediglich das Krankengeld bezahlt, aber nicht den Arbeitsausfall. Ich versteh das nicht! Ich bin mit meinem Partner nicht verheiratet. Hat er trotzdem Anspruch auf die 10 Tage? Müssen wir dafür das gemeinsame Sorgerecht besitzen oder hat er den Anspruch automatisch? Heute hat mir eine Kollegin gesagt, dass man mehr Geld bekommt, wenn man als alleinerziehend gilt? Kann mir jemand helfen? Ich stehe immer vor einem riesen Problem, wenn mein Kind krank wird! Liebe Grüße Dani
Liebe Dani, Sie haben leider nur Anspruch auf Krankengeld, also nicht die volle Höhe des Gehaltes. Ich habe Ihnen mal den Paragrafen kopiert: § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten. (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gruß, NB
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